Es gibt immer wieder Klienten, die von einem Anwalt Auskünfte, eine juristische Abklärung oder ein Tätigwerden verlangen und nachher geltend machen, sie hätten nur prüfen wollen, ob der betreffende Anwalt für sie der richtige sei; der Anwalt müsse seine Bemühungen über Aquisitionsaufwand abbuchen.
Die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes nimmt eine klare Haltung ein:
„Eine Klientschaft, die vom Anwalt ein Tätigwerden oder Abklärungen verlangt, muss sich bewusst sein, dass der Anwalt nicht rechtlich unverbindliche Gefälligkeitshandlungen vornimmt, sondern dass dessen Dienste gemäss Art. 394 Abs. 3 OR angemessen zu vergüten sind. Sobald der Anwalt auf eine solche Anfrage eines potentiellen Klienten hin tätig wird, ist von einem gültigen Auftragsverhältnis auszugehen“ (ZAV, RB 2003, S. 22).