Grundsätze
- Der Ferienanspruch von Teilzeitbeschäftigten ist – bei regelmässigem Einsatz – derselbe wie bei Vollzeitbeschäftigten.
- Der während den Ferien geschuldete Lohn entspricht – bei Fixlohn – demjenigen aus der Teilzeitarbeit. Bei unregelmässiger Tätigkeit ist der durchschnittlich erzielte Lohn zu vergüten.
- Die Bezahlung eines Feriengeldes ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahme
- Bei Teilzeitarbeit mit unregelmässiger Arbeitsbelastung kann vereinbart werden, dass bei jeder Lohnzahlung das „Feriengeld“ in Form eines prozentualen Zuschlages zum Lohn ausgerichtet wird.
- Feriengeld für 4 Wochen = 8,33 % (4 Ferienwochen : 48 Arbeitswochen x 100).
- Ist nebenbei der 13. Monatslohn verabredet: + nochmals 8,33 %.
Tipp für Arbeitgeber:
Die Zahlung von Feriengeld wird von den Gerichten nur als rechtsgenüglich anerkannt, wenn
- im Arbeitsvertrag die „Feriengeld“-Abrede unter Angabe des Zuschlages in Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und des daraus resultierenden Frankenbetrages;
- in der Lohnabrechnung des „Feriengeld“ nach Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und im Frankenbetrag separat ausgewiesen ist.
Bei Nichtbeachtung dieser formalen Gerichtspraxis laufen Sie Gefahr, das Feriengeld ein zweitel Mal bezahlen zu müssen. Schulden Sie diesbezüglich Ihre Personal- und Lohnbuchhaltungs-Abteilung!
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.