Grundsätze
- Der Ferienanspruch von Teilzeitbeschäftigten ist – bei regelmässigem Einsatz – derselbe wie bei Vollzeitbeschäftigten.
- Der während den Ferien geschuldete Lohn entspricht – bei Fixlohn – demjenigen aus der Teilzeitarbeit. Bei unregelmässiger Tätigkeit ist der durchschnittlich erzielte Lohn zu vergüten.
- Die Bezahlung eines Feriengeldes ist grundsätzlich unzulässig.
Ausnahme
- Bei Teilzeitarbeit mit unregelmässiger Arbeitsbelastung kann vereinbart werden, dass bei jeder Lohnzahlung das „Feriengeld“ in Form eines prozentualen Zuschlages zum Lohn ausgerichtet wird.
- Feriengeld für 4 Wochen = 8,33 % (4 Ferienwochen : 48 Arbeitswochen x 100).
- Ist nebenbei der 13. Monatslohn verabredet: + nochmals 8,33 %.
Tipp für Arbeitgeber:
Die Zahlung von Feriengeld wird von den Gerichten nur als rechtsgenüglich anerkannt, wenn
- im Arbeitsvertrag die „Feriengeld“-Abrede unter Angabe des Zuschlages in Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und des daraus resultierenden Frankenbetrages;
- in der Lohnabrechnung des „Feriengeld“ nach Prozenten des Lohnes (zB bei 4 Ferienwochen: 8,33 %) und im Frankenbetrag separat ausgewiesen ist.
Bei Nichtbeachtung dieser formalen Gerichtspraxis laufen Sie Gefahr, das Feriengeld ein zweitel Mal bezahlen zu müssen. Schulden Sie diesbezüglich Ihre Personal- und Lohnbuchhaltungs-Abteilung!
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