Gesetze
Auch für Gelegenheits-Beschäftigte sind die Bestimmungen der Dauer-Mitarbeiter anwendbar, nämlich:
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220
- Arbeitsgesetz (ArG), SR 822.11
- Vo1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1), SR 822.111
- Allfällige Gesamtarbeitsverträge (GAV).
Der Bundesgerichtsentscheid (BGE 124 III 249):
Grundsätzlich eine Arbeit auf Abruf zulässig. Zur Entlöhnung des Bereitschaftsdienstes hat sich das Bundesgericht indessen nicht ausgesprochen.
Normierungen des Arbeitsvertrages
Dem Arbeitnehmer stehen sämtliche Ansprüche aus einem unbefristeten Einzelarbeitsvertrag (OR 319 – 343) zu; diese sind an folgenden Stellen kodifiziert:
- Begriff und Entstehung (OR 319 – 320)
- Pflichten des Arbeitnehmers (OR 321 – 321e)
- Pflichten des Arbeitgebers (OR 322 – 330a)
- Personalfürsorge (OR 331 – 331c)
- Rechte an Erfindungen und anderen immateriellen Gütern (OR 332 – 332a)
- Uebergang des Arbeitsverhältnisses (OR 333-333a)
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses (OR 334 – 334c)
- Unverzichtbarkeit und Verjährung (OR 341)
- Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts (OR 342)
- Zivilrechtspflege (OR 343)
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