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Arbeit auf Abruf

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Überstundenarbeit

Rechtsgebiet:
Arbeit auf Abruf
Stichworte:
Arbeit auf Abruf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Jede Arbeitsleistung, die über die vereinbarte  Arbeitszeit hinaus erbracht wird, ist mit einem Zuschlage von 25 % zu entschädigen.

Ausnahme

Schriftliche Wegbedingung des Lohn-Zuschlages (OR 321c Abs. 3).

Tipp für Arbeitgeber:

Es ist folgendes zu empfehlen:

  1. Überstundenregelung im Voraus schriftlich niederlegen.
  2. Überstundenzuschlag nur für jene erbrachten Stunden vereinbaren, die über der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte liegt.
  3. Kompensationsmöglichkeit verabreden.

 

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