Grundsatz
Jede Arbeitsleistung, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbracht wird, ist mit einem Zuschlage von 25 % zu entschädigen.
Ausnahme
Schriftliche Wegbedingung des Lohn-Zuschlages (OR 321c Abs. 3).
Tipp für Arbeitgeber:
Es ist folgendes zu empfehlen:
- Überstundenregelung im Voraus schriftlich niederlegen.
- Überstundenzuschlag nur für jene erbrachten Stunden vereinbaren, die über der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte liegt.
- Kompensationsmöglichkeit verabreden.
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