Haftungsvereinbarungen
- Verschärfung der Haftung
- grundsätzlich unzulässig
- Beschränkung der Haftung
- Genereller Haftungsausschluss
- Zum Voraus getroffene Abrede des Ausschlusses der Haftung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit ist nichtig (OR 100 Abs. 1)
- Beweislastverträge
- Haftungsverschärfend (uE unzulässig)
- Umkehr der Beweislast
- Ausdehnung der Exkulpationspflicht
- Exkulpationsausschluss bei Zufallshaftung
- Haftungserleichternd (zulässig)
- Haftungsverschärfend (uE unzulässig)
Nebenabreden
In Betrieben, die besonders Mankoschäden ausgesetzt sind, werden folgende Nebenabreden angetroffen:
- Mankokassen
- Mankospannen
- Mankogeld
- Kaution
Mankokassen
Die Mankokasse
- wird zugunsten des Kassiers eingerichtet und steht für Fehlbeträge innerhalb einer bestimmten Abrechnungsperiode zur Verfügung
- macht eine Untersuchung darüber, ob der Arbeitnehmer für ein Manko aufkommen muss, erst nach Überschreitung der Mankokassen-Einlage notwendig.
Der zur Verlustdeckung nicht benötige Teil der Mankokasseneinlage wird dem Arbeitnehmer nicht ausbezahlt.
Mankospannen
Die Mankospanne
- ist die finanzielle Nebenleistung zur Abdeckung der erfahrungsgemäss zu erwartenden Kassenausfälle
- wird zunächst mit einem Kassenmanko verrechnet und nur eine allfällige Differenz ausbezahlt.
Mankogeld
Das Mankogeld
- ist die finanzielle Leistung zur Deckung der erfahrungsgemäss zu erwartenden Kassenausfälle
- wird dem Arbeitnehmer regelmässig ausbezahlt, zum Ausgleich der Tragung künftiger Fehlbeträge
- schliesst eine Haftungsreduktion, auch unter dem Titel des Berufsrisikos beim Umgang mit Bargeld, aus.
Kaution
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vor Stellenantritt des Arbeitnehmers die Bezahlung einer Kaution als Sicherheitsleistung vereinbaren.
Die Kaution
- ist von der Mankohaftung unabhängig
- dient der Befriedigung von Ersatzforderungen aus (ausgewiesenen) Mankoschäden
- muss vom Arbeitgebervermögen getrennt aufbewahrt werden und es ist dem Arbeitnehmer ggf. Sicherheit zu leisten (OR 330 Abs. 1)
- ist spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuerstatten (OR 330 Abs. 2)
- muss auf Verlangen des Arbeitnehmers gerichtlich hinterlegt werden, falls die Ansprüche des Arbeitgebers strittig sind (OR 330 Abs. 3).