Gesetzliche Einschränkung
Die gesetzliche Regelung der Arbeitnehmerhaftung von OR 321e ist relativ zwingend, d.h. Abreden dürfen die Haftung nur mildern und nicht verschärfen.
Abredenspektrum
Zulässig
Es können verabredet werden:
- Haftungsmilderungen
- Haftungsausschluss auch für leichtes Verschulden (OR 100 Abs. 2)
- Vergleichsvereinbarung in einem konkreten Schadenfall mit angemessenem Ergebnis
Nichtig
Nicht verabredet werden dürfen und nicht gebunden ist der Arbeitnehmer an:
- Haftungsverschärfungen
- Manko-Kausalhaftung (verursachungs- und verschuldensunabhängig)
- Schriftliche Abreden auf Anerkennung künftiger Schadensbeträge bzw. –pauschalen
- Jährlicher Pauschal-Beitrag an die Kosten des Ersatzes gebrochenen Geschirrs
- Fahrgeld nicht bezahlender Fahrgäste
- Selbstbehalt des kaskoversicherten Arbeitgebers
- Malus-Haftung
- Beitrag an Haftpflichtversicherungsprämien
- Haftung für Schäden bestimmter Untergebener
Bonus statt Arbeitnehmerhaftung
- Wird über den marktkonformen Lohn hinaus die sorgfältige Arbeitserledigung honoriert und es erfolgt ein Bonusstopp nur limitiert, ist die gesetzliche Haftungsbeschränkung von OR 362 Abs. 1 nicht tangiert.
- Beispiele:
- Bonus für „unfallfreies Fahren“ der Chauffeure
- Bonus für ausschussloses Arbeiten
- Bonus für mankofreie Kassenführung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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