Das Arbeitnehmerverschulden kann bestehen in fahrlässiger oder absichtlicher Schadenszufügung bestehen:
- Absicht
- Volle Arbeitnehmerhaftung
- Vgl. Verrechnung mit Lohn
- Judikatur: SAZ 1975 Nr. 44; JAR 1990, S. 134 f.
- Fahrlässigkeit
- Objektiv mangelhafte Leistung + subjektiver Mangel des Könnens oder Wollens
- Einteilung für Bestimmung des Haftungsmasses
- Grobe Fahrlässigkeit
- Arbeitnehmer verstösst gegen elementarste Vorsichtsgebote, was ein anderer Berufsmann in der gleichen Lage nicht tun würde
- Quantitativ
- Massgeblichkeit der individuell konkreten Verhältnisse
- Mittlere Fahrlässigkeit
- Schadenersatzpflicht
- Reduktionsgrund: erhöhtes Berufsrisiko
- Quantitativ
- Massgeblichkeit der individuell konkreten Verhältnisse
- Schadenersatzpflicht
- Leichte Fahrlässigkeit
- Kein Wegfall der Schadenersatzpflicht
- Ausnahmen:
- erhöhtes Berufsrisiko
- Versicherbarkeit der Risiken durch Arbeitgeber
- Ausnahmen:
- Quantitativ
- Keine starre Praxis
- Nicht mehr als 1 Monatslohn, ev. ¼- bis 1/3-Monatslohn
- Kein Wegfall der Schadenersatzpflicht
- Grobe Fahrlässigkeit
2 Prinzipien
- Unsorgfalt begründet ein (relevantes) Verschulden und ist immer auch eine Vertragsverletzung.
- Richtigerfüllung der Arbeit angesichts der konkreten Umstände: Kein Verschulden und keine Vertragsverletzung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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