Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretung (MitwG 9 ff.) bzw. der einzelnen Arbeitnehmer (MitwG 4) betreffen:
Besondere Mitwirkungsrechte
- Arbeitsschutz
- Alle Fragen des Gesundheitsschutzes (ArG 48 Abs. 1 lit. a)
- Organisation der Arbeitszeit und Gestaltung der Stundenpläne (ArG 48 Abs. 1 lit. b)
- Massnahmen bei Nacharbeit (ArG 48 1 lit. c)
- Mitspracherecht (ArG 48 Abs. 2)
- Anhörung der Arbeitnehmer vor dem Arbeitgeberentscheid
- Beratung mit der Arbeitnehmervertretung, bevor der Arbeitgeber den Entscheid trifft
- Entscheidbegründung des Arbeitgebers, falls der Arbeitgeber den Einwänden der Arbeitnehmervertretung nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.
- Weiterführende Informationen:
- Betriebsübernahme
- Betriebsübertragung auf einen Dritten
- Informationsrecht
- Anhörungsrecht
- Beratungs- bzw. Konsultationsrecht
- Recht auf begründete Ablehnung von Vorschlägen
- Weiterführende Informationen
- Betriebsübertragung auf einen Dritten
- Massenentlassung
- Personalabbau-Absicht des Arbeitgebers
- Informationsrecht
- Anhörungsrecht
- Beratungs- bzw. Konsultationsrecht
- Recht auf begründete Ablehnung von Vorschlägen
- Weiterführende Informationen
- Personalabbau-Absicht des Arbeitgebers
- Berufliche Vorsorge
- Errichtung oder Anschluss an eine in das Register der beruflichen Vorsorge einzutragenden Vorsorgeeinrichtung (BVG 11 Abs. 1)
- Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmerschaft
- Auswahl der Vorsorgeeinrichtung
- Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
- Bei Nichteinigung:
- Anrufung Schiedsrichter (BVG 11 Abs. 3ter)
- Verhütung von Berufsunfällen + Berufskrankheiten
- Heranziehung der Arbeitnehmer zur Mitwirkung (UVG 82 Abs. 2)
Zusammenarbeitsrichtlinien (MitwG 11 – 14)
- Zusammenarbeit nach Treu und Glauben (MitwG 11 Abs. 1)
- Unterstützungspflicht des Arbeitgebers vs. Arbeitnehmer (MitwG 11 Abs. 2)
- Informationen
- Zurverfügungstellung von Räumen
- Behinderungs- und Benachteiligungsverbot (MitwG 12)
- Mitwirkungsmöglichkeit während der Arbeitszeit (MitwG 13)
- Verschwiegenheitspflicht (MitwG 14)
- Streitigkeiten (MitwG 15).