Die Ferienlohnansprüche sind vererblich.
Beim Todesfall des Arbeitnehmers ist der auf den noch nicht bezogenen Ferienanspruch entfallende Lohn an die nicht ausschlagenden Erben auszubezahlen.
Einzig der Ferienanspruch ist höchstpersönlicher Natur, nicht aber der Geldanspruch.
Literatur
- EGLI HANS-PETER, Strittige Fragen zum Thema „Ferien“, in: ArbR 2006 S. 163
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 319 – 330a OR, 4. Auflage, Zürich 2006, N 11 und 16 zu OR 329d
- AUBERT GABRIEL, 700 arrêts sur le contrat de travail, unveröffentliches Manuskript Zürich 2001, Nr. 298
- VISCHER FRANK, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 188
- a.Mg. REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band VI/2/2/1, Art. 319 – 330b OR, Bern 2010, N 1 zu Art. 329d OR
- a.Mg. PORTMANN WOLFGANG, Basler Kommentar zu den Art. 319 – 362 OR, 5. Auflage, Basel 2011, N 11 zu Art. 329d OR
Weiterführende Informationen
- Ferienanspruch | ferienanspruch.ch
- Öffentliches Inventar
- Ausschlagung von Erbschaft und Vermächtnis | erb-recht.ch
- Ausschlagungsfrist
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