Der Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Treuepflicht gehalten
- keine Unruhe zu stiften
- Arbeitskollegen nicht gegen den Arbeitgeber aufzuwiegeln
- Arbeitskollegen nicht zum Vertragsbruch zu ermuntern
- keine ungebührlichen oder strafbaren Handlungen gegen Untergebene, Arbeitskollegen oder Vorgesetzte sowie den Arbeitgeber selbst zu begehen.
Judikatur
- Drohungen: BGE 127 III 351
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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