Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber gestützt auf OR 321b unverzüglich herauszugeben:
- was er von Dritten für den Arbeitgeber erhalten hat (vgl. OR 321b Abs. 1)
- was er in Ausübung seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber hervorbringt (vgl. OR 321b Abs. 2).
Vorbehalten bleiben die Rechte des Arbeitnehmers auf
- die Verrechnung (OR 120 ff.)
- das Retentionsrecht (ZGB 895 ff.).
Vorsorglicher Herausgabebefehl für Dokumente vertraulichen Inhalts auf Arbeitsvertragsende zur Verhinderung einer Kundenabwerbung
- Zulässigkeit: vgl. BGE 4A_611/2011
- Erfolglos blieb der Arbeitgeber mit seinem vorsorglichen Rechtsbegehren, es sei dem Arbeitnehmer jede konkurrierende Tätigkeit zu verbieten (vgl. BGE 4A_611/2011)