Einleitung
In OR 321a Abs. 1 ist eine allgemeine Treuepflicht postuliert. Diese Generalklausel erfährt eine Konkretisierung durch eigens normierte Treuepflichten (siehe Box).
Gesetzliche Treuepflicht-Konkretisierungen
- Produktionsmittelschonung (OR 321a Abs. 2)
- Geheimhaltungspflicht (OR 321a Abs. 4)
- Rechenschaftspflicht (OR 321b Abs. 1)
- Herausgabepflicht (OR 321b Abs. 1 und 2)
- Pflicht zur Leistung von Überstundenarbeit (OR 321c)
Elemente
Die Treuepflicht hat folgende Eigenschaften:
- Sie ist Nebenpflicht
- funktional
- vorwiegend Unterlassungspflicht
- ausnahmeweise Handlungspflicht
- sachlich
- bezieht sich auf nur auf dienstliche Aspekte
- Ausnahmen
- höhere leitende Angestellte
- leitende Angestellte sog. Tendenzbetriebe
- zeitlich
- beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses
- über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus
- Nachwirkung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses
- inhaltlich
- unterschiedliche Anforderungen an den Arbeitnehmer, je nach seiner Funktion
- Interessenabwägung, zumal die Treuepflicht durch die eigenen Interessen des Arbeitnehmers begrenzt sein kann.
Judikatur
- Treuepflicht im Konzernverhältnis: BGE 130 III 213
- Erhöhte Anforderungen an die Treuepflicht von leitenden Arbeitnehmern und von Arbeitnehmern aus Tendenzbetrieben: BGE 127 III 86