Eine Treuepflichtverletzung begeht der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in folgenden Fällen:
- Ungebührliches Verhalten
- Ausfälliges Benehmen
- Taktlosigkeiten
- Widerrechtliches Verhalten
- Strafbare Handlung zum Nachteil des Arbeitgebers
- Veruntreuung
- Sachbeschädigung
- Beschimpfung
Rechtliches Gehör
Dem Arbeitnehmer ist vor Erstattung einer Anzeige jeder Art zuerst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Massgeblichkeit der konkreten Umstände
Es sind die konkreten Verhältnisse für eine Abgrenzung von zulässigem und unzulässigem Verhalten zu berücksichtigen.