Der Arbeitnehmer ist im Rahmen seiner Treuepflicht gehalten
- keine Unruhe zu stiften
- Arbeitskollegen nicht gegen den Arbeitgeber aufzuwiegeln
- Arbeitskollegen nicht zum Vertragsbruch zu ermuntern
- keine ungebührlichen oder strafbaren Handlungen gegen Untergebene, Arbeitskollegen oder Vorgesetzte sowie den Arbeitgeber selbst zu begehen.
Judikatur
- Drohungen: BGE 127 III 351