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Arbeitnehmertreue

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Betriebsmittelmissbrauch für Privatzwecke

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmertreue
Stichworte:
Arbeitnehmertreue
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Die Nutzung von Betriebseinrichtungen ist

  • nur bei vertraglicher Vereinbarung erlaubt
    • Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auch zu Privatfahrten
    • Nutzung des Mobilephones auch für Privatgebrauch
  • bei Geringfügigkeit von Arbeitgeber nicht beanstandet (Usanz)
    • kurzes Privat-Telefongespräch
    • seltene Nutzung des Computers für privaten Brief ausserhalb der Geschäftszeit

Weiterführende Informationen

» Geschäftsfahrzeug

Internet am Arbeitsplatz

Allgemeines

Die private Nutzung des internet- und e-mail-Zugangs am Arbeitsplatz weckt zahlreiche arbeits-, datenschutz- und ggf. strafrechtliche Fragen.

Private Internet- und e-mail-Nutzung: Risiken für den Arbeitgeber

Die private Nutzung von Internet und e-mail am Arbeitsplatz wirft für den Arbeitgeber nicht gesuchte Probleme auf

  • Nutzung der Arbeitszeit
    • Laut Olfeo (Anbieter von Filtersoftware) macht das private Internet-Surfen im Büro immer noch einen Anteil von 67 % der Internetnutzung aus
    • Regelungskompetenz des Arbeitgebers
    • Kontrollrechte des Arbeitgebers
      • Arbeitgeber sollte Überschreitung der Kontrollrechte vermeiden
        • Datenschutz
        • Bürgerliches Strafrecht
      • Arbeitgeberinformation an Arbeitnehmer in Arbeitsvertrag, durch Weisung oder in Betriebsreglement
        • Siehe Muster
  • Viren- und Hackergefahren für den Arbeitgeber
  • Datenschutzaspekte bei der Arbeitnehmerüberwachung

Verbot löst das Problem

Der Missbrauch der Datenanlagen lässt sich durch ein Verbot der privaten Internetsurfens und der privaten e-mail-Nutzung weitgehend vermeiden. Angesichts der Internettauglichkeit der heutigen mobilephones ist ein Verbot für den Arbeitnehmer nicht mehr zu einschneidend.

Judikatur

  • BGE 8C_448/2012 = BGE 139 II 7 ff.
    • Arbeitgeber darf nicht verdeckt ein Überwachungsprogramm zur Kontrolle der Computer-Aktivitäten seines Mitarbeiters installieren. Die auf diese Art und Weise erlangten Beweismittel sind nicht verwertbar. Damit entfällt die Rechtfertigung für eine fristlose Entlassung.
    • Vgl. auch Mitarbeiterüberwachung – ungerechtfertigte fristlose Entlassung | bnlawyers.ch

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