Allgemein
Die Nutzung von Betriebseinrichtungen ist
- nur bei vertraglicher Vereinbarung erlaubt
- Nutzung des Geschäftsfahrzeugs auch zu Privatfahrten
- Nutzung des Mobilephones auch für Privatgebrauch
- bei Geringfügigkeit von Arbeitgeber nicht beanstandet (Usanz)
- kurzes Privat-Telefongespräch
- seltene Nutzung des Computers für privaten Brief ausserhalb der Geschäftszeit
Weiterführende Informationen
Internet am Arbeitsplatz
Allgemeines
Die private Nutzung des internet- und e-mail-Zugangs am Arbeitsplatz weckt zahlreiche arbeits-, datenschutz- und ggf. strafrechtliche Fragen.
Private Internet- und e-mail-Nutzung: Risiken für den Arbeitgeber
Die private Nutzung von Internet und e-mail am Arbeitsplatz wirft für den Arbeitgeber nicht gesuchte Probleme auf
- Nutzung der Arbeitszeit
- Laut Olfeo (Anbieter von Filtersoftware) macht das private Internet-Surfen im Büro immer noch einen Anteil von 67 % der Internetnutzung aus
- Regelungskompetenz des Arbeitgebers
- Kontrollrechte des Arbeitgebers
- Arbeitgeber sollte Überschreitung der Kontrollrechte vermeiden
- Datenschutz
- Bürgerliches Strafrecht
- Arbeitgeberinformation an Arbeitnehmer in Arbeitsvertrag, durch Weisung oder in Betriebsreglement
- Siehe Muster
- Arbeitgeber sollte Überschreitung der Kontrollrechte vermeiden
- Viren- und Hackergefahren für den Arbeitgeber
- Datenschutzaspekte bei der Arbeitnehmerüberwachung
Verbot löst das Problem
Der Missbrauch der Datenanlagen lässt sich durch ein Verbot der privaten Internetsurfens und der privaten e-mail-Nutzung weitgehend vermeiden. Angesichts der Internettauglichkeit der heutigen mobilephones ist ein Verbot für den Arbeitnehmer nicht mehr zu einschneidend.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 8C_448/2012 = BGE 139 II 7 ff.
- Arbeitgeber darf nicht verdeckt ein Überwachungsprogramm zur Kontrolle der Computer-Aktivitäten seines Mitarbeiters installieren. Die auf diese Art und Weise erlangten Beweismittel sind nicht verwertbar. Damit entfällt die Rechtfertigung für eine fristlose Entlassung.
- Vgl. auch Mitarbeiterüberwachung – ungerechtfertigte fristlose Entlassung | bnlawyers.ch