Für die Geltendmachung von Arbeitslosentaggeldern stellen sich folgende 3 Fragen:
- Welche Grundsätze hat der Arbeitnehmer für den Fall der Annahme oder Nichtannahme eines Angebotes aus einer Änderungskündigung zu beachten?
- Welches sind zumutbare Bedingungen in einem Weiterbeschäftigungsangebot des Arbeitgebers?
- Welches sind unzumutbare Bedingungen in einem Weiterbeschäftigungsangebot des Arbeitgebers?
Grundsätze für Annahme Änderungsofferte
Hat der nach einer Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung ablehnende Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?
Zur Schadensminderung hat der Arbeitnehmer grundsätzliche jede zumutbare Arbeit anzunehmen (AVIG 16). Er verliert seine Anspruchsberechtigung, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (vgl. auch AVIV 45 unten).
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Art. 45 Beginn und Dauer der Einstellung
(Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)1
1 Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.
der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
2 Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
3 Die Einstellung dauert:
a.
1–15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.
16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.
31–60 Tage bei schwerem Verschulden.
Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.
eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.
eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
5 Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
Zumutbarkeit
Ein Annahme der vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbeschäftigung zu veränderten Bedingungen ist für den Arbeitnehmer zumutbar, wenn
- es sich um eine zumutbare Arbeit handelt (die bisherige ist zumutbar);
- die zumutbare Arbeit einen Lohn von mehr als 70 % des versicherten Verdienstes generiert (inkl. Kompensationsleistungen);
- die Lohnreduktion erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintritt.
Unzumutbarkeit
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Annahme eines Weiterbeschäftigungsangebotes dann unzumutbar, wenn
- die Arbeit als solche unzumutbar ist;
- der Lohn (inkl. Kompensationsleistungen) geringer als 70 % des versicherten Verdienstes ausfallen würde;
- die Lohnreduktion vor Ablauf der Kündigungsfrist wirken würde.