Grundsatz
Auf Sachverhalte von in der Schweiz ansässigen Personen mit einem in der Schweiz erfüllbaren Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar.
Ausnahmen
Ausnahmsweise können ausländische Rechte anwendbar sein:
- Rechtswahl (Vereinbarung der Anwendung fremden Rechts)
- mit Leistungsbezug zur Schweiz
- ohne Leistungsbezug zur Schweiz;
- fremdes Recht
- bei Expatriates [kurz Expats], d.h. bei Mitarbeiterentsendung durch eine ausländische Gesellschaft in die Schweiz oder
- bei Inpatriates [kurz Inpats], d.h. bei Beschäftigung eines im Ausland wohnhaften Mitarbeiters, der nicht Grenzgänger ist, durch ein schweizerisches Unternehmen in der Schweiz.
Tipp:
vgl. dazu auch expatriates-inpatriates.ch
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