Der Aufenthalt zu Aus- oder Weiterbildung (Schüler, Studierende) kann grds. für eine Bildungsmassnahme mit einer Maximaldauer von bis zu 8 Jahren bewilligt werden. Voraussetzung einer Zulassung ist, dass:
- eine Bestätigung der Schulleitung über die Aufnahme der Aus- oder Weiterbildung vorliegt,
- eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht,
- die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind und
- die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt werden.
Achtung
Die Bewilligung wird grundsätzlich nur Personen erteilt, die unter 30 Jahre alt sind und eine erstmalige Ausbildung anstreben.
Notwendige finanzielle Mittel
Der Nachweis über das Vorhandensein der notwendigen finanziellen Mittel kann geführt werden über:
- eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Ausländer müssen eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen;
- die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte des Gesuchstellers;
- die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.
Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben, wenn feststeht, dass die anvisierte Aus- oder Weiterbildung nicht dazu missbraucht werden, um die allgemeinen Voraussetzungen der Aufenthaltszulassung zu umgehen.
Anforderungen an die Schulen
Schulen müssen die Gewähr einer:
- fachgerechte Aus- oder Weiterbildung und
- die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten.
Ferner muss:
- das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Aus- oder Weiterbildung geregelt sein
- die Schulleitung bestätigen, dass die sprachlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt sind.
Unter Umständen können die Behörden als weitere Anforderungen zusätzlich einen Sprachtest fordern.
Achtung
Abendschulen werden nicht anerkannt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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