Vorliegend wird die Situation von Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen (Drittstaatsangehörige) betrachtet, die einen Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anstreben.
Während für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu 3 Monaten grds. keine Bewilligung nach dem AuG benötigt wird, ist dagegen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeitunabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung erforderlich. Sie ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde durch den Arbeitgeber zu beantragen. Rechtsgrundlagen sind das Ausländergesetz (AuG) sowie flankierend u.a. die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
Die Bewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit nach AuG ergeht als arbeitsmarktlicher Vorentscheid (Art. 40 Abs. 2 AuG), insofern kann von einer „Arbeitsbewilligung“ gesprochen werden, die mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Art und Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit versehen werden kann. Erst nach einem positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid kann die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit erfolgen.
Zusammengefasst wird die Erteilung einer Bewilligung von folgenden Faktoren beeinflusst:
- Vorliegen eines Arbeitsvertrages
- befristet
- unbefristet
- Dauer des Aufenthaltes bzw. der Erwerbstätigkeit:
- kurzfristiger Aufenthalt bzw. Erwerbstätigkeit
- dauerhafter Aufenthalt bzw. Erwerbstätigkeit
- Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen Art. 18 – 25 AuG:
- Gesamtwirtschaftlichem Interesse wird entsprochen
- Kontingente bestehen
- kein Inländer bzw. EU/EFTA-Vorrang
- Lohn- und Arbeitsbedingungen sind erfüllt
- persönliche Voraussetzungen sind erfüllt
Wird ein Gesuch um eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde befürwortet und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus (Art. 5 VZAE). Vor Aufnahme der bewilligten Erwerbstätigkeit muss grds. eine Anmeldung bei der am Wohnort zuständigen Behörde erfolgen.
Achtung
Staatsangehörige von Drittstaaten, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer grds. eine Bewilligung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Sie ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde durch den Arbeitgeber zu beantragen. Rechtsgrundlagen sind das Ausländergesetz (AuG) sowie flankierend u.a. die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
Die Bewilligung zum Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit (Arbeitsbewilligung) nach AuG stellt keine isolierte Bewilligung dar, sondern wird kombiniert mit der Aufenthaltsbewilligung erteilt (Bewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit). Für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist ein sog. „arbeitsmarktlicher Vorentscheid“ erforderlich.