Anwendbares Recht
Der mit einem ausländischen Erwerbstätigen abgeschlossene Arbeitsvertrag untersteht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) dem Recht des Staates:
- am gewöhnlichen Arbeitsort (Art. 121 Abs. 1 IPRG)
- am Ort der Niederlassung, Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitgebers (Art. 121 Abs. 2 IPRG)
- durch Rechtswahl der Vertragsparteien (Art. 121 Abs. 3 IPRG):
- am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes,
- Niederlassung,
- am Wohnsitz
- bei Fehlen einer Rechtswahl: Ort des engsten Zusammenhangs Art. 117 Abs. 1 IPRG
Art. 121 IPRG
d. Arbeitsverträge
1 Der Arbeitsvertrag untersteht dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
2 Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehreren Staaten, so untersteht der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Arbeitgebers befindet.
3 Die Parteien können den Arbeitsvertrag dem Recht des Staates unterstellen, in dem der Arbeitnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Arbeitgeber seine Niederlassung, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 117 IPRG
b. Fehlen einer Rechtswahl
1 Bei Fehlen einer Rechtswahl untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt.
2 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet.
3 Als charakteristische Leistung gilt namentlich:
a. bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers;
b. bei Gebrauchsüberlassungsverträgen die Leistung der Partei, die eine Sache oder ein Recht zum Gebrauch überlässt;
c. bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung;
d. bei Verwahrungsverträgen die Leistung des Verwahrers;
e. bei Garantie- oder Bürgschaftsverträgen die Leistung des Garanten oder des Bürgen.
Gerichtsstand bei Klagen aus Arbeitsvertrag
Für Klagen eines ausländischen Arbeitnehmers bzw. eines inländischen Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag richtet sich die Zuständigkeit im internationalen Verhältnis zunächst nach einem anwendbaren Staatsvertrag, konkret nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ), nachrangig nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG).
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ)
Art. 5 LugÜ
Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden,
1.
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat;
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)
Art. 115 IPRG
4. Arbeitsverträge
1 Für Klagen aus Arbeitsvertrag sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort zuständig, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.
2 Für Klagen des Arbeitnehmers sind überdies die schweizerischen Gerichte an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
3 Für Klagen bezüglich der auf die Arbeitsleistung anzuwendenden Arbeits- und Lohnbedingungen sind zudem die Schweizer Gerichte am Ort zuständig, an den der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum und zur Verrichtung auch nur eines Teils seiner Arbeit aus dem Ausland entsandt worden ist.
Art. 21 IPRG
II. Sitz und Niederlassung von Gesellschaften und Trusts
1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.
2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
3 Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.
4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.
Rechtsprechung: (keine) Einziehung von Entgelt aus Schwarzarbeit
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. August 2011in Bezug auf Einnahmen einer ausländischen Arbeitnehmerin ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft (Arbeitsvertrag, Entgelt aus „Schwarzarbeit“) eine strafrechtliche Ausgleichseinziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) als unzulässig beurteilt. Zivilrechtliche und öffentlichrechtliche Normen (Abschlussvermutung des Art. 320 Abs. 2 Obligationenrecht bzw. Art. 14 und 15 des Gesetzes über die Bekämpfung von Schwarzarbeit, BGSA) verdrängen neben dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung die Anwendbarkeit der strafgesetzlichen Ausgleichseinziehung des Entgelts aus „Schwarzarbeit“.
OR- Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag
Art. 320
II. Entstehung
1 Wird es vom Gesetz nicht anders bestimmt, so bedarf der Einzelarbeitsvertrag zu seiner Gültigkeit keiner besonderen Form.
2 Er gilt auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist.
3 Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird.
BGSA – 9. Abschnitt: Ansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund nicht bewilligter Erwerbstätigkeit
Art. 14 BGSA: Informationspflicht der Behörden
Im Rahmen eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens weisen die Behörden die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer insbesondere darauf hin, dass:
a.
sie auf Grund ihrer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit gegebenenfalls Ansprüche gegenüber Arbeitgebern haben;
b.
sie zur Durchsetzung solcher Ansprüche eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen können.
Art. 15 Klagerecht der Arbeitnehmerverbände
1 Wird ein Fall von Verletzung der Bewilligungs- oder Meldepflicht des Ausländerrechts aufgedeckt und hat die betroffene Person die Schweiz verlassen, so kommt den gewerkschaftlichen Organisationen, die nach ihren Statuten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahren, ein Klagerecht auf Feststellung über die Ansprüche zu, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber geltend machen könnte.
2 Eine nach Absatz 1 eingereichte Feststellungsklage unterbricht die Verjährung im Sinne von Artikel 135 des Obligationenrechts1.
3 Die Klage muss bei einem Gericht eingereicht werden, das nach Artikel 343 Absatz 2 des Obligationenrechts und Artikel 24 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 20002 für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig ist.