Zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigen Drittstaatsanghörige grds. unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Ermessensentscheidung der Behörde, vgl. AuG). Gesuche sind bei der am künftigen Arbeitsort zuständigen Behörde einzureichen.
Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit (Arbeitsbewilligung) stellt eine Bewilligung dar, die als arbeitsmarktlicher Vorentscheid (Art. 40 Abs. 2 AuG) ergeht. Dieser ist Grundlage zur weiteren Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Beide Bewilligungsentscheide können isoliert auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden.
Persönliche und arbeitsmarktliche Voraussetzungen
Nach den Vorgaben des AuG können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur an einen eng begrenzten Personenkreis erteilt werden:
- Führungskräfte
- Spezialisten und andere
- qualifizierte Arbeitskräfte.
Im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung müssen ferner die weiteren Faktoren:
- der beruflichen Qualifikation,
- der beruflichen und sozialen Anpassungsfähigkeit,
- die Sprachkenntnisse und
- das Alte
eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
Zusammengefasst können Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden (Art. 18 iVm. Art. 20-25 AuG), sofern die arbeitsmarktlichen sowie persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, folglich:
- dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht
- das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt
- freie Kontingente bestehen
- kein Inländer-/EU-Arbeitnehmervorrang besteht
- die orts-, berufs- und brachenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden
- es sich um Führungskräfte, Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte handelt
- eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt aufgrund beruflicher und sozialer Voraussetzungen zu erwarten ist
- eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung steht.
Die Bewilligung wird zudem bedingt ausgesprochen, d.h.:
- für eine bestimmte Arbeit
- bei einem bestimmten Arbeitgeber
Drittstaatsangehörige müssen sich vor Aufnahme der bewilligten Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.
In Abweichung der vorgenannten persönlichen Voraussetzungen können zugelassen werden:
- Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;
- anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;
- Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
- Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;
- Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.