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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Bewilligung bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen grds. erst dann eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.

Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von acht Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.

In nachfolgenden Bereichen benötigen Ausländer bei Ausübung einer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe;
  • Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst;
  • Reisendengewerbe nach Art. 2 Abs. 1 lit. a, b des Bundesgesetzes vom 23. März 20011 über das Gewerbe der Reisenden;
  • Erotikgewerbe.

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