Sozialversicherungsabkommen – Frage nach dem anwendbaren Sozialsystem
Im Bereich der Sicherstellung der sozialen Sicherheit hat die Schweiz mit Drittstaaten (d.h. Nicht-EU/EFTA-Staaten) zur Klärung der Unterstellung unter Rechtsvorschriften verschiedene Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, deren Zweck es ist, die:
- Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der Vertragsparteien,
- die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung und
- die Zahlung der Leistungen ins Ausland
zu sichern. Die erfassten Versicherungszweige sind je nach Abkommen unterschiedlich. Besteht mit einem Staat kein spezifisches Abkommen, findet zur Klärung der Versicherungspflicht das schweizerische AHVG Anwendung.
Linktipp / Weiterführende Informationen
Überblick bestehende zwischenstaatliche Abkommen | bsv.admin.ch
Die Beitragssätze und die Art und Weise der Bezugsentrichtung richten sich nach den in den Abkommen aufgestellten Grundsätzen ermittelten und für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates:
Ausschliessliche Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat
Beruhend auf der Anwendung des Erwerbsortsprinzips wird eine Anwendung der Rechtsvorschriften bzw. Versicherungsunterstellung in dem Vertragsstaat angenommen, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Ausnahme Erwerbsortprinzip:
Arbeitnehmer, die hingegen für einen Arbeitgeber nur vorübergehend (je nach Abkommen nicht länger als 12 – 60 Monate) in dem anderen Vertragsstaat tätig sind (sog. Entsandte), unterstehen weiterhin nur den Rechtsvorschriften bzw. der Versicherung des Entsendestaates.
In Bezug auf Selbständige sehen bspw. die Abkommen der Schweiz mit den USA und Kanada weitere Ausnahmen vom Erwerbsortprinzip vor. Während im Abkommen mit den USA auf den Wohnsitzstaat des Selbständigen abgestellt wird, richtet sich im Abkommen mit Kanada die Unterstellung und Versicherung nach dem Aufenthaltsstaat des Selbständigen.
Gleichzeitige Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in beiden Vertragsstaaten
Bei gleichzeitiger Ausübung einer Tätigkeit in beiden Vertragsstaaten kommen die Rechtsvorschriften beider Staaten zur Anwendung. Zur Ermittlung der Beitragshöhe werden in diesem Fall die im jeweiligen Staat erzielten Einkommen herangezogen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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