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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Verlängerung von Bewilligungen

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist das Gesuch um Verlängerung einer Bewilligung einzureichen.

Übersicht

Ausweisart

Verlängerung

Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)

  • Verlängerung möglich, maximale Gesamtdauer aber auf 2 Jahre beschränkt
  • Erneuerung danach nach einjährigem Unterbruch möglich (Verlassen der Schweiz)
  • Aneinanderreihung zweier ungleicher Bewilligungen nicht möglich: dazwischen Auslandsaufenthalt von 2 Monaten notwendig

Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)

  • kann um 2 Jahre verlängert werden (Aufenthalt während des Gesuchverfahrens erlaubt)

Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)

  • Verlängerung um 1 Jahr möglich

Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)

Die Bewilligung ist unbefristet und unbedingt. Trotzdem enthält der Ausweis grds. eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Bei Ablauf der angegebenen Laufzeit ist der Ausweis (d.h. nicht die Bewilligung an sich) zur Verlängerung vorzulegen.

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