Zur Einreise in die Schweiz müssen Ausländer:
- über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
- die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
- dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen und
- dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.
Visum
Zur Einreise in die Schweiz benötigen Staatsangehörige von Nicht-EU/EFTA bzw. Nicht-Schengen-Staaten grundsätzlich ein Visum. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Befreiungen von der Visumspflicht für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten. Ist ein Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Titels, der zum dauerhaften Aufenthalt in einem Schengen-Staat berechtigt, entfällt bspw. die Visumspflicht.
Das Bundesamt für Migration (BfM) stellt auf seiner Homepage eine Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit zur Verfügung:
Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach-Staatsangehörigkeit (Quelle: bfm.admin.ch)
Im Falle einer Visumspflicht wird dieses von der jeweils zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland ausgestellt. Es ist der im Visum vermerkte Aufenthaltszweck auf jeden Fall zu beachten. Eine Zweckabweichung ist nicht zulässig (bspw. erlaubt ein Touristenvisum nicht eine Erwerbstätigkeit).
Mit Beantragung eines Visums muss der Abschluss einer zweckmässigen und gültigen Reisekrankenversicherung iSv. Art. 15 des EG-Visakodex nachgewiesen werden:
Die Reisekrankenversicherung muss:
- eine Mindestdeckung von 30’000 EUR aufweisen und
- die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes,
- die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während des Aufenthalts/Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdecken.
Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung entfällt für:
- Personen, in deren Namen ihr Gastgeber oder Garant mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz eine zweckmässige Reisekrankenversicherung abgeschlossen hat;
- Personen, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben;
- Inhaber eines offiziellen Passes, insbesondere eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses.
Abseits dessen muss für den Fall eines zeitlich begrenzten, d.h. vorübergehenden Aufenthaltes, für die gesicherte Wiederausreise Gewähr geboten werden.
Weitergehende Informationen
Visa-Antragsformulare finden sich unter:
Visa-Antragsformulare zum Download | eda.admin.ch
Visumausstellung
Die schweizerische Auslandvertretung kann ein Visum für einen höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt mit folgenden Aufenthaltszwecken ausstellen:
- Tourismus;
- Besuch;
- theoretische Ausbildung;
- medizinische Behandlung und Kuraufenthalt;
- Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen;
- Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz, die ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;
- vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien;
- geschäftliche Besprechungen;
- grenzüberschreitende Dienstleistung oder Erwerbstätigkeit im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers, sofern diese Tätigkeiten nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;
- ein- oder mehrmalige Durchreise und Flughafentransit.
Visumkategorien
Es werden folgende Visumkategorien unterschieden:
- Flughafentransitvisum (Kategorie A);
- Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens drei Monaten (Kategorie C);
- räumlich beschränktes Visum der Kategorie A oder C;
- an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C;
- nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Kategorie D).
Schengen Visum – Aufenthalt bis zu 3 Monaten
Die Schweiz ist Mitglied des Schengen-Raums. Die EU-Visum Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 539/2001) bestimmt, welche Angehörige von Drittstaaten zur Einreise in den Schengen Raum für einen Aufenthalt von max. 3 Monaten ein Visum benötigen oder von der Visumspflicht befreit sind.
Schengener Staaten
Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.
Nichtmitglieder Schengen-Abkommen:
Bulgarien, Grossbritannien, Irland, Rumänien, Russland, die Türkei und Zypern.
Grundsätzlich berechtigt ein Schengen Visum zur Einreise mit einem Aufenthalt von bis zu 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten (ausnahmsweise bis 5 Jahre), gerechnet ab der erstmaligen Einreise in den Schengen-Raum. Die Frist von 3 Monaten gilt für den ganzen Schengen-Raum.
Hinweis
Es ist festzuhalten, dass Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung eines Schengen-Mitgliedes verfügen, von der Visumspflicht befreit sind.
Nationales Visum – Aufenthalt über 3 Monate
Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Ausländer zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum verfügen.
- Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
Für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten bzw. für Aufenthalte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Bewilligung erforderlich. Die Voraussetzungen richten sich nach Schweizer Recht. Zusammengefasst wird zusätzlich zu einem Visum eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Das zu erteilende nationale Visum ist zweckgebunden und kann erst nach Erteilung der Einreiseerlaubnis durch die kantonalen Migrationsbehörden ausgestellt werden.
Ferner besteht eine Meldepflicht in dem Sinne, dass allgemein innerhalb von 14 Tagen nach Einreise eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde am Wohnort erfolgen muss.
Notwendige finanzielle Mittel
Die notwendigen finanziellen Mittel sind vorhanden, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Als Nachweis werden akzeptiert:
- Bargeld oder Bankguthaben,
- Verpflichtungserklärung,
- Reisekrankenversicherung (Mindestdeckung 30’000 EUR) oder
- Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder andere vergleichbare Sicherheiten
Hinweis
Eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich ausreichender finanzieller Mittel kann abgeben:
- Schweizer Bürger,
- Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
- im Handelsregister eingetragene juristische Personen
mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz.
Fernhaltemassnahme
Eine zulässige Einreise setzt schliesslich voraus, dass keine Fernhaltemassnahme besteht. Diese kann entweder in einem bestehenden Einreiseverbot oder aber in einer zuvor erfolgten Ausweisung bestehen, die grundsätzlich mit einem Einreiseverbot verbunden wird.
Ein Einreiseverbot wird durch das Bundesamt für Migration gegen Personen für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, wenn diese
- gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
- Sozialhilfekosten verursacht haben;
- in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind.