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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Familiennachzug

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als Familienangehörige gelten:

  • der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
  • die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

Die Möglichkeit eines Familiennachzugs richtet sich nach dem Status der in der Schweiz zum Aufenthalt berechtigten Person:

Status der in der Schweiz bereits aufenthaltsberechtigen Person

Voraussetzungen Aufenthalt Familienangehörige (Ehegatten und Kinder)

Schweizer

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Ausländische Familienangehörige von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie:

  • im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde.

 

Demnach ist nicht die Staatsangehörigkeit als vielmehr der ausländische Aufenthaltsort eines Familienangehörigen entscheidend.

Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie:

  • einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
  • von fünf Jahren vorweisen können.

Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Personen mit Niederlassungsbewilligung

  • Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
  • Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
  • Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:

  • sie mit diesen zusammenwohnen;
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
  • sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn:

  • sie mit diesen zusammenwohnen;
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
  • sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Frist Familiennachzug

Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.

Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von:

  • Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;
  • Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.
  • Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist.

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