Nachdem zuvor das Erfordernis bzw. Notwendigkeit einer Bewilligung dargestellt wurde, werden in einem Folgeschritt die verschiedenen Bewilligungsarten aufgezeigt.
Bewilligungsarten
Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich zu erteilender Bewilligungen je nach Dauer des Aufenthaltes bzw. der Erwerbstätigkeit unterschieden wird zwischen:
- Kurzaufenthaltsbewilligung (weniger als 1 Jahr),
- Aufenthaltsbewilligung (befristet),
- Grenzgängerbewilligung (Sonderbescheinigung) und
- Niederlassungsbewilligung (unbefristet).
Grundsätzlich richtet sich die Bewilligungsart nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (d.h. befristeter/unbefristeter Arbeitsvertrag). Die Kantone (Migrationsämter) sind für das Ausstellen der Bewilligungen zuständig. Die Aufenthaltsbewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit gilt allgemein bedingungslos, d.h. sie berechtigt zur Aufnahme jedweder Tätigkeit, bei jedem Arbeitgeber in der ganzen Schweiz.
Ausweise
Unterliegt ein Ausländer einer Bewilligungspflicht, wird ein sog. Ausländerausweis in Papierform ausgestellt. Dieser enthält die Aufenthaltsbewilligung mit gleichzeitiger Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. Ein Ausländerausweis wir bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von bis zu 4 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten idR. nicht ausgegeben.
Ausweiskategorien für EU/EFTA – Staatsangehörige sind u.a.:
- Ausweis L – EG/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Ausweis B – EG/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)
- Ausweis G – EG/EFTA (Grenzgängerbewilligung)
- Ausweis C – EG/EFTA (Niederlassungsbewilligung)
EU/EFTA-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.