Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen grds. erst dann eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.
Art. 3 VZAE
Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von acht Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.
In nachfolgenden Bereichen benötigen Ausländer bei Ausübung einer grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe;
- Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst;
- Reisendengewerbe nach Art. 2 Abs. 1 lit. a, b des Bundesgesetzes vom 23. März 20011 über das Gewerbe der Reisenden;
- Erotikgewerbe.
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