Ausreichende finanzielle Mittel liegen vor, wenn diese den Betrag der Fürsorgeleistung übersteigen, die aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.
SKOS-Richtlinien
SKOS Richtlinien | skos.ch
Rentner verfügen für sich bzw. ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel, wenn diese den Betrag übersteigen, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHVG) berechtigt.
Die Besonderheit bei Studenten ist, dass durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel ihrer Wahl den betreffenden nationalen Behörden gegenüber (lediglich)glaubhaft gemacht werden muss, dass sie über finanzielle Mittel verfügen, so dass diese selber, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
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