Die Praxis zeigt, dass viele ausländische Arbeitnehmer die Schweiz nach einer gewissen Dauer des Aufenthalts bzw. der Erwerbstätigkeit wieder verlassen. Dies bedeutet regelmässig auch das Ende der obligatorischen Versicherung in der Schweiz. Es stellt sich insbesondere die Frage nach einer Beitragsrückvergütung. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, kurz Freizügigkeitsgesetz (FZG), widmet sich dieser Thematik.
Freizügigkeitsgesetz (FZG)
Das Freizügigkeitsgesetz ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei:
- Erreichen der Altersgrenze
- Tod
- Invalidität
(= sog. Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
Konkret regelt das Freizügigkeitsgesetz im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
Ein Freizügigkeitsfall liegt dann vor, wenn Versicherte die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (s.o.). In der Folge haben diese Personen nach dem Freizügigkeitsgesetz grundsätzlich Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Eine Barauszahlung der Austrittsleistung kann verlangt werden, wenn:
- sie die Schweiz endgültig verlassen
- sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder
- die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
Achtung
An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt.
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