Erlöschen
Eine Bewilligung erlischt:
- mit der Abmeldung ins Ausland
- mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton
- mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung
- mit der Ausweisung
Wird die Schweiz ohne Abmeldung verlassen, so erlischt:
- eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten,
- eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.
Eine Niederlassungsbewilligung kann bei Verlassen der Schweiz mittels Gesuch während vier Jahren aufrechterhalten werden (Zweck: Sicherung der beruflichen bzw. ausbildungstechnischen Mobilität).
Widerruf von Bewilligungen
Ein Recht, dass aufgrund des FZA eingeräumt wurde (Bewilligung), kann grundsätzlich nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 FZA).
Vor diesem Hintergrund können nach Art. 23 VEP:
- Kurzaufenthalts-,
- Aufenthaltsbewilligungen und
- Grenzgängerbewilligungen
von EU/EFTA Staatsangehörigen widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn dieVoraussetzungen für ihre Erteilung entfallen sind.
Nach dem Freizügigkeitsabkommen darf eine gültige Aufenthaltserlaubnis einem Arbeitnehmer bei Erwerbslosigkeit nicht entzogen werden, sofern die Erwerbslosigkeit darauf beruht, dass:
- infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorliegt
- unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorliegt (Bestätigung zuständiges Arbeitsamt)
Eine Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
- der Bewilligungsträger oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
- zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme (Verwahrung oder stationäre therapeutische Massnahme) angeordnet wurde;
- in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahrenununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus oben genannten Gründen eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen werden.