Familienangehörige eines EU/EFTA-Staatsangehörigen haben das Recht, bei diesem zu wohnen, sofern dieser über eine Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz verfügt. Die Wohnung muss den ortsüblichen Anforderungen entsprechen.
Ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gelten als Familienangehörige:
- der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
- die Verwandten des EU/EFTA-Staatsangehörigen und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
- im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder.