Aus verschiedenen Gründen kann der Betrieb oder Teile davon auch erst nach eröffnetem Konkursverfahren oder bewilligter Nachlassstundung in eine oft ebenfalls als Auffanggesellschaft bezeichnete neue Gesellschaft eingebracht werden.
Als Gründe – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sind denkbar:
- Konkursverwaltung möchte der Traditionsprobleme wegen (Inventarliste, Urheberrechtsübertragung, kein hinkendes Rechtsgeschäft uam), in der Regel bei einem grösseren Betrieb, einen share deal anstelle des sonst notwendigen asset deal realisieren
- Betriebskredit der Bank nicht an Konkursmasse, sondern an eigenen Rechtsträger, ev. gegen Sicherstellung(en)
- Haftungsbegrenzung für den Konkursverwalter.
Literatur
- BAUER THOMAS / HARI OLIVIER / JEANNERET VINCENT / WÜTHRICH KARL, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159 – 352 SchKG, Art. 1 – 47 GschG, Art. 51 – 58 AVIG, 2. Auflage, Basel 2010, N 10 ff. zu SchKG 317
- KNUPP RALPH, Die Anordnung der Unternehmensweiterführung im Konkurs, Zürich 1988, S. 100
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