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Aktiengesellschaft

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Bargründung

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Barliberierung

Bei der Barliberierung hat der Aktienzeichner und künftige Aktionär seine Leistungspflicht durch Geldzahlung zu erfüllen.

Depositenstelle

Als Liberierungsstellen (Einzahlungsstellen) für die Bareinzahlung auf neue Aktien gelten gemäss OR 633 Abs. 1 alle dem Bankengesetz unterstellten Bankinstitute:

Die Aktienkapitalhinterlegung bei einer im Ausland ansässigen Bank wird nicht anerkannt.

Aktienkapitaleinzahlungskonto

Der projektführende Gründer oder Berater hat bei der als Hinterlegungsstelle vorgesehenen Bank ein sog. „Aktienkapitaleinzahlungskonto“ auf die in Gründung begriffene Gesellschaft eröffnen zu lassen.

Viele Banken führen sog. „Konto pro diverse“ (Sammelkonto), deren Nummer sie dem Gründer oder Berater als Einzahlungskonto bezeichnen.

Kapitalhinterlegungsbestätigung

Sobald der letzte Aktienzeichner seinen Geldbetrag der betreffenden Bank einbezahlt hat, stellt sie die Einzahlungsbescheinigung zuhanden der Gründungsversammlung aus.

Diese Einzahlungsbescheinigung ist eines der diversen der Gründungsversammlung vorzulegenden essentiellen Dokumente (vgl. Gründungsbelege).

Verfügungszeitpunkt

Der Verwaltungsrat (VR) ist mit der HR-Eintragung – und nicht erst mit der Publikation der AG-Gründung im SHAB – berechtigt, die Kapitaleinlage vom Liberierungskonto auf das neue Gesellschaftskonto der AG bei der gleichen Bank übertragen oder auf das Bankkonto bei einer Drittbank überweisen zu lassen (vgl. OR 633 Abs. 2).

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