LAWINFO

Aktiengesellschaft

QR Code

Bargründung

Rechtsgebiet:
Aktiengesellschaft
Stichworte:
AG, Aktiengesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Barliberierung

Bei der Barliberierung hat der Aktienzeichner und künftige Aktionär seine Leistungspflicht durch Geldzahlung zu erfüllen.

Depositenstelle

Als Liberierungsstellen (Einzahlungsstellen) für die Bareinzahlung auf neue Aktien gelten gemäss OR 633 Abs. 1 alle dem Bankengesetz unterstellten Bankinstitute:

Die Aktienkapitalhinterlegung bei einer im Ausland ansässigen Bank wird nicht anerkannt.

Aktienkapitaleinzahlungskonto

Der projektführende Gründer oder Berater hat bei der als Hinterlegungsstelle vorgesehenen Bank ein sog. „Aktienkapitaleinzahlungskonto“ auf die in Gründung begriffene Gesellschaft eröffnen zu lassen.

Viele Banken führen sog. „Konto pro diverse“ (Sammelkonto), deren Nummer sie dem Gründer oder Berater als Einzahlungskonto bezeichnen.

Kapitalhinterlegungsbestätigung

Sobald der letzte Aktienzeichner seinen Geldbetrag der betreffenden Bank einbezahlt hat, stellt sie die Einzahlungsbescheinigung zuhanden der Gründungsversammlung aus.

Diese Einzahlungsbescheinigung ist eines der diversen der Gründungsversammlung vorzulegenden essentiellen Dokumente (vgl. Gründungsbelege).

Verfügungszeitpunkt

Der Verwaltungsrat (VR) ist mit der HR-Eintragung – und nicht erst mit der Publikation der AG-Gründung im SHAB – berechtigt, die Kapitaleinlage vom Liberierungskonto auf das neue Gesellschaftskonto der AG bei der gleichen Bank übertragen oder auf das Bankkonto bei einer Drittbank überweisen zu lassen (vgl. OR 633 Abs. 2).

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.