Barliberierung
Bei der Barliberierung hat der Aktienzeichner und künftige Aktionär seine Leistungspflicht durch Geldzahlung zu erfüllen.
Depositenstelle
Als Liberierungsstellen (Einzahlungsstellen) für die Bareinzahlung auf neue Aktien gelten gemäss OR 633 Abs. 1 alle dem Bankengesetz unterstellten Bankinstitute:
Art. 633 OR
2. Leistung der Einlagen
a. Einzahlungen
1 Einlagen in Geld müssen bei einem dem Bankengesetz vom 8. November 1934 unterstellten Institut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
2 Das Institut gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.
Die Aktienkapitalhinterlegung bei einer im Ausland ansässigen Bank wird nicht anerkannt.
Aktienkapitaleinzahlungskonto
Der projektführende Gründer oder Berater hat bei der als Hinterlegungsstelle vorgesehenen Bank ein sog. „Aktienkapitaleinzahlungskonto“ auf die in Gründung begriffene Gesellschaft eröffnen zu lassen.
Viele Banken führen sog. „Konto pro diverse“ (Sammelkonto), deren Nummer sie dem Gründer oder Berater als Einzahlungskonto bezeichnen.
Kapitalhinterlegungsbestätigung
Sobald der letzte Aktienzeichner seinen Geldbetrag der betreffenden Bank einbezahlt hat, stellt sie die Einzahlungsbescheinigung zuhanden der Gründungsversammlung aus.
Diese Einzahlungsbescheinigung ist eines der diversen der Gründungsversammlung vorzulegenden essentiellen Dokumente (vgl. Gründungsbelege).
Verfügungszeitpunkt
Der Verwaltungsrat (VR) ist mit der HR-Eintragung – und nicht erst mit der Publikation der AG-Gründung im SHAB – berechtigt, die Kapitaleinlage vom Liberierungskonto auf das neue Gesellschaftskonto der AG bei der gleichen Bank übertragen oder auf das Bankkonto bei einer Drittbank überweisen zu lassen (vgl. OR 633 Abs. 2).