Betriebsübernahme allgemein
Es besteht die Gefahr, dass die Auffanggesellschaft für nicht bezahlte Löhne, Ferienersatzansprüche, pro rata temporis-Anteile am 13 Monatslohn und Sozialabgaben für die Zeit vor der Betriebsübernahme aufkommen muss:
Übergang des Arbeitsverhältnisses
OR 333
Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.
Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der Erwerber des Betriebes und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.
Betriebsübernahme vor der Insolvenz
Der Übergang des Betriebes oder Betriebsteils hat den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse, kombiniert mit der solidarischen Haftung des Übernehmers für alle vor der Uebernahme fällig gewordenen Forderungen des Arbeitnehmers gemäss OR 333 Abs. 3 (zB Lohnrückstände, 13. Monatslohn prt, Ferienguthaben, AHV- und BVG-Ausstände uam) zur Folge. Oft sieht der potentielle Übernehmer, auch eine Auffanggesellschaft, von der Übernahme ab, um nicht für unquantifizierbare Verpflichtungen aufkommen zu müssen. Damit verkehren sich die ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers ins Gegenteil.
Tipps an den Übernehmer
Es sind die notwendigen Schutzvorkehren zur Vermeidung einer Haftung offene Ansprüche zu treffen:
- Revision der Lohnbuchhaltung etc. durch die Sozialversicherungsträger
- Vorauszahlung offener Schulden mit überschiessendem Quantitativ
- Sicherstellung (Depot, Bankgarantie) für noch offene Verpflichtungen nach OR 333.
Kann die Alt-Gesellschaft weder Vorauszahlungen noch Sicherheiten leisten, muss der Übernehmer genau überlegen, ob sich die Betriebsübernahme trotz negativem Regress-Ergebnis für ihn rechnet.
Betriebsübernahme aus der Insolvenz
Die herrschende Lehre und Rechtsprechung neigen zur Auffassung, dass OR 333 und die sich daraus ergebende Solidarhaft bei der freihändigen Veräusserung des Betriebs oder eines Betriebsteils aus der Konkurs- oder Nachlassmasse bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung nicht anwendbar ist. Beim Prozentvergleich wird der Betrieb saniert und es kommt üblicherweise gar nicht zur Übertragung des Betriebs oder eines Betriebsteils.
Tipp:
Weitere Informationen zur Betriebsübernahme finden Sie auf www.betriebsuebernahme.ch
Steuern
Direkte Bundessteuer
Sind juristische Personen Vertragsparteien des asset deals, so geht die Verfahrensposition und die Steuerschuldpflicht auf die Erwerberin über (sog. Steuersukzession, vgl. DBG 54 Abs. 3), sofern und soweit die Verkäuferin liquidiert wird. Die Steuersukzession zwingt die erwerbende Auffanggesellschaft zu Vorsichtsmassnahmen (Bezahlung oder Sicherstellung der mutmasslichen Bundessteuern).
Mehrwertsteuer
Der Betriebs-Käufer haftet während 3 Jahren ab Betriebsübernahme für die vor dem Kauf beim Verkäufer entstandenen MWST-Schulden solidarisch mit (vgl. MWSTG 15 Abs. 1 lit. d und MWSTG 16 Abs. 2). Dieses Haftungsrisiko gilt auch für Fälle, wo im Rahmen des asset deals nur Aktiven und keine Passiven übertragen werden. Vorsichtsmassnahmen sind geboten (MWST-Ausstand abklären und ggf. bezahlen bzw. sicherstellen lassen).
Vgl. die detaillierteren Ausführungen unter:
Steuern
Literatur
- Staehelin Daniel, Steuernachfolge bei Auffanggesellschaften (BGE 146 II 73), Jusletter vom 02.11.2020
Judikatur
- BGE 146 II 73
Links
- Steuern Verfahrensrecht | steuer-verfahrensrecht.ch
- Verrechnungssteuern
- Mehrwertsteuern