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Auffanggesellschaft

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Mehrwertsteuer (MWST) / Steuernachfolge

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die übernehmende Gesellschaft (Auffanggesellschaft) kann für die Steuern des übertragenden Rechtsträgers haften:

  • Gesetzliche Grundlage
    • MWSTG 16 Abs. 2 mit der Marginalie «Steuernachfolge» lautet:
      • «Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein».
  • History
    • Bereits im Vorgängererlass zum MWSTG, dem WUStB, bestand eine Norm für die Steuernachfolge (vgl. Art. 12 Abs. 3 WUStB):
      • «Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
  • Lehre
    • Uneinheitlich.
  • Rechtsprechung
    • Der Entscheid
      • Das Bundesgericht gelangte in BGE 146 II 73 nach seinen Erwägungen zum Schluss, dass zwecks Übereinstimmung von MWSTG2009 16 Abs. 2 und FusG 69 Abs. 1 auch eine partielle Steuernachfolge möglich sei.
      • Wenn eine übertragende Gesellschaft, welche zwei Sparten, zB «A» und «B», betreibe und einzig die Sparte «B» an die Übernehmerin übertrage, könne dennoch eine auf die Sparte «B» beschränkte Steuernachfolge für die dortig noch offenen MWST-Schulden eintreten.
    • Auswirkung des Entscheids
      • Konsequenz des Urteilsergebnisses ist, dass die Steuernachfolge unabhängig davon eintritt, ob der übertragende Rechtsträger zivilrechtlich untergeht oder nicht (vgl. Suter Beno/Wartmann Andreas/Brusa David, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, EXPERT FOCUS 2020, S. 562 ff.).
  • Kasuistik
    • Übertragung einzig von Aktiven
      • Die Steuersukzession (Steuernachfolge) besteht auch, wenn nur Aktiven übertragen werden (sog. „asset deal“).
    • Teilvermögensübertragung ohne Passiven
      • Es kann auch dann eine Unternehmensübertragung vorliegen, wenn nur die wesentlichen Aktiven ohne Passiven übertragen werden und mit diesen der Betrieb fortgeführt wird (vgl. BGE 146 II 73).
    • Teilbetriebsübertragung
      • Eine Unternehmensübertragung liegt auch vor, wenn bloss eine «Sparte» im Sinne eines Teilbetriebes übertragen wird.
        • Folge: Partielle Steuersukzession.
    • Unabhängigkeit von der Übertragungsform
      • Die Steuernachfolge gilt unabhängig von der Übertragungsform:
        • Fusion
        • Vermögensübertragung gemäss FusG 69, auch wenn bloss Aktiven übernommen werden
        • Singularsukzession gemäss OR 181.
    • Betriebsübertragung oder Teilbetriebsübertragung
      • Bei einer Übertragung des Betriebes oder eines Teilbetriebes hat die Übernehmerin die offenen Mehrwertsteuerschulden des übertragenden Rechtsträgers (soweit sie diesen Betriebsteil betreffen) zu bezahlen.
        • Sind die offenen Mehrwertsteuern höher als der Wert der zu übernehmenden Aktiven, dürfte sich keine Übernehmerin finden lassen, die den Betrieb übernimmt (Verunmöglichung einer Sanierung durch Auffanggesellschaft).
    • Betriebsübertragung nach Konkurseröffnung
      • Die Steuersukzession gilt auch für die Übertragung nach Konkurseröffnung
      • Das Steuerrecht, welches bestimmt, dass eine Übernehmerin für Steuerforderungen des Übertragenden mithaftet, übersteuert mittelbar das Konkursrecht, welches vorsieht, dass die Massaaktiven ohne die Passiven zu Gunsten der Gläubiger verwertet werden.

Literatur

  • Staehelin Daniel, Steuernachfolge bei Auffanggesellschaften (BGE 146 II 73), in: Jusletter 2. November 2020
  • Suter Beno/Wartmann Andreas/Brusa David, Bundesgericht öffnet Tore für partielle Steuersukzessionen, EXPERT FOCUS 2020, S. 562 ff.
  • Mosimann Nicolas/Sibold Marco, Steuernachfolge bei Asset Deals, EXPERT FOCUS 2020, S. 567 ff.
  • Vogelsang Marc, Ausweitung der Steuersukzession im Mehrwertsteuerrecht, SteuerRevue 2020, S. 630 ff.

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