Bei Veräusserung einer vermieteten Sache geht das Mietverhältnis mit dem Eigentum an der Sache auf die Auffanggesellschaft als Erwerberin über (OR 261).
Literatur
- HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Grundfragen des Zusammenwirkens von Miete und Sachenrecht, Zürich 2018, S. 228-231 Rz. 570-574
Judikatur
- BGer 4A_393/2018 vom 20.02.2019 (Zeitpunkt des Übergangs des Mietverhältnisses: Mietvertragsabschluss, Mietantritt nicht vorausgesetzt)
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