Auch bei Gewinnsteuer nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ((DBG); SR 642.11) stellt sich die Frage nach der Steuernachfolge:
- Gesetzliche Grundlage
- Die Steuernachfolge bei der Gewinnsteuer ist in Art. 54 Abs. 3 DBGgeregelt:
- „Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, so sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten“.
- Die Steuernachfolge bei der Gewinnsteuer ist in Art. 54 Abs. 3 DBGgeregelt:
- Lehre
- Voll-Vermögensübernahme
- Nach einem Teil der Lehre besteht eine Steuernachfolge bei der Gewinnsteuer nur in den Fällen, in denen sämtliche Aktiven und Passiven übertragen werden (vgl. Oesterhelt Stefan /Schreiber Susanne, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Basel 2017, Art. 54 N 40).
- Die Norm sollte allerdings nicht durch die Nichtübertragung eines unbedeutenden Teils der Aktiven oder Passiven unterlaufen werden (können).
- Teil-Vermögensübernahme
- Gemäss herrschender Lehre soll diese Bestimmung nicht bei der Übertragung einzelner Aktiven und Passiven gelten (vgl. vgl. Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Basel 2017, Art. 54 N 43; Richner Felix/Frei Walter/Kaufmann Stefan/Meuter Hans Ulrich, Handkommentar zum DGB, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 54 N 40)
- Wegfall der übertragenden Gesellschaft als Steuerpflichtige
- Die Steuernachfolge kommt nur in Betracht, wenn die übertragende juristische Person als Steuerpflichtige wegfällt (vgl. Locher Peter, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Art. 49–101 DBG, Basel 2004, Art. 54 N 40; Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Basel 2017, Art. 54 N 41; Richner Felix/Frei Walter/Kaufmann Stefan/Meuter Hans Ulrich, Handkommentar zum DGB, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 54 N 40).
- Voll-Vermögensübernahme
- Auffanggesellschaft
- Weil bei einer Auffanggesellschaft in der Regel nicht alle Aktiven und Passiven übertragen werden, sollte in dieser Konstellation keine Steuernachfolge bezüglich der Gewinnsteuer entstehen.
- Vorsicht
- Es bleibt in der Praxis eine gewisse Unklarheit, wenn die Teilvermögensübernahme (mit Aktiven und Passiven) an eine Vollübernahme grenzt; auch könnte exzessive Normenauslegung der übernehmenden Gesellschaft Ungemach bescheren.
- Nur eine vorgängige DBSt-Zahlung bzw. Sicherstellung durch die Altgesellschaft schafft der übernehmenden Gesellschaft eine gewisse Sicherheit, nicht für frühere DBSt-Schulden in Anspruchen genommen zu werden.
Literatur
- Allgemein
- Staehelin Daniel, Steuernachfolge bei Auffanggesellschaften (BGE 146 II 73), in: Jusletter 2. November 2020
- Zur Voll-Vermögensübernahme
- Oesterhelt Stefan /Schreiber Susanne, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Basel 2017, Art. 54 N 40
- Zur Teil-Vermögensübernahme
- Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Basel 2017, Art. 54 N 43
- Richner Felix/Frei Walter/Kaufmann Stefan/Meuter Hans Ulrich, Handkommentar zum DGB, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 54 N 40
- Zum Wegfall der übertragenden Gesellschaft als Steuerpflichtige
- Locher Peter, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Art. 49–101 DBG, Basel 2004, Art. 54 N 40
- Oesterhelt Stefan/Schreiber Susanne, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 3. Aufl., Basel 2017, Art. 54 N 41
- Richner Felix/Frei Walter/Kaufmann Stefan/Meuter Hans Ulrich, Handkommentar zum DGB, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 54 N 40