Grundlagen
- Betriebsgeheimnisse sind der Verschwiegenheit und Geheimhaltung unterworfen (OR 321a Abs. 4). Davon betroffen sind Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhielt und die der Arbeitgeber geheim halten will wie
- Fabrikationsgeheimnisse (Produktionsabläufe, Muster und Modelle etc.)
- Betriebsgeheimnisse kaufmännisch-administrativer bzw. organisatorischer Art.
- Betriebsgeheimnisse sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren; die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers besteht nach dem Austritt noch insoweit als es berechtigte Interessen des Arbeitgebers erfordern.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
- Es empfiehlt sich, Inhalt und Umfang der Geheimhaltungspflicht auch für die Zeit nach dem Austritt genau im Aufhebungsvertrag festzulegen, sofern und soweit die Umschreibung nicht bereits im Arbeitsvertrag erfolgte.
- Der Vorbehalt, über den Austritt hinaus Geheimhaltung bezüglich der Betriebsgeheimnisse zu wahren ist auch in das Arbeitszeugnis aufzunehmen.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArbeitgeberfürsorgeEinleitung zu ArbeitgeberfürsorgeAutoren:GratifikationEinleitung zur GratifikationAutoren:Kündigung ArbeitsvertragEinleitung zur Kündigung ArbeitsvertragAutoren:Verlassen / Nichtantreten der Ar...Einleitung zu Nichtantreten und Verlassen ...Autoren:SpesenreglementeEinleitung zum SpesenreglementAutoren:Einvernehmliche Beendigung Arbei...Einleitung zur einvernehmlichen Beendigung...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht