Grundlagen
- Betriebsgeheimnisse sind der Verschwiegenheit und Geheimhaltung unterworfen (OR 321a Abs. 4). Davon betroffen sind Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhielt und die der Arbeitgeber geheim halten will wie
- Fabrikationsgeheimnisse (Produktionsabläufe, Muster und Modelle etc.)
- Betriebsgeheimnisse kaufmännisch-administrativer bzw. organisatorischer Art.
- Betriebsgeheimnisse sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren; die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers besteht nach dem Austritt noch insoweit als es berechtigte Interessen des Arbeitgebers erfordern.
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
- Es empfiehlt sich, Inhalt und Umfang der Geheimhaltungspflicht auch für die Zeit nach dem Austritt genau im Aufhebungsvertrag festzulegen, sofern und soweit die Umschreibung nicht bereits im Arbeitsvertrag erfolgte.
- Der Vorbehalt, über den Austritt hinaus Geheimhaltung bezüglich der Betriebsgeheimnisse zu wahren ist auch in das Arbeitszeugnis aufzunehmen.
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