Die Treuepflicht des Arbeitnehmers entfällt nicht gänzlich:
- Der Arbeitgeber kann einen neuen Stellenantritt während der Freistellung nur verbieten, wenn er ein schützeswertes Interesse an der Abwehr ein künftigen Konkurrenzierung durch den freigestellten Arbeitnehmer hat (Bestehen eines Konkurrenzverbotes oder, falls ein solches gültig geschlossen werden könnte).
- Mit der Freistellung beginnt ein Konkurrenzverbot zu laufen (Vorwirkung); Berechnung der Geltungsdauer: ab Freistellung!
Tipps:
In der „Freistellungserklärung“ des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bzw. bei einvernehmlicher Gestaltung in der „Freistellungsvereinbarung“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zu klären,
- ob die Freistellung definitiv oder auf Abruf erfolgt.
- wie bei definitiver Freistellung
- Ferien, Überstunden und Überzeit kompensiert bzw. inwieweit sie im Verhältnis zur Stellensuche angerechnet werden
- anderweitiger Verdienst anzurechnen ist
- Rückgabe der Arbeitgebergegenstände
- Stillschweigen
- usw.
- wie bei Freistellung auf Abruf die oben genannte Punkte (lit. a – e) zu gestalten sind.
- ob der Arbeitnehmer eine Stelle suchen darf oder zu suchen hat.
Weiterführende Links
- Kundenabwerbung | kundenabwerbung.ch