LAWINFO

Arbeitnehmertreue

QR Code

Geheimhaltungspflicht

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmertreue
Stichworte:
Arbeitnehmertreue
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

OR 321a Abs. 4 verpflichtet den Arbeitnehmer, die Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers, von denen er Kenntnis erhalten hat, zu wahren.

Die Geheimnisse werden differenziert in:

  • Fabrikationsgeheimnisse
  • Geschäftsgeheimnisse
  • Berufsgeheimnisse
  • Sonstige Geheimnisse.

Die Geheimhaltungspflicht setzt voraus:

  • von eingeweihtem Personenkreis geheim gehaltene Tatsache
  • Fehlende allgemeine Zugänglichkeit
  • Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse
  • Erkennbarer Geheimhaltungswille.

Geheimhaltung während des Arbeitsverhältnisses

Die geheim gehaltene Tatsache darf nach OR 321a Abs. 4 1. Halbsatz während des Arbeitsverhältnisses nicht verwertet oder Dritten mitgeteilt werden.

Kontrolle des Datenmissbrauchs

Geheimhaltung während des Arbeitsverhältnisses:

  • Es gilt der Redewendung „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“.
  • Gemäss Art. 26 ArGV3 dürfen Arbeitnehmer nicht systematisch überwacht werden. Vom Arbeitgeber eingesetzte Überwachungseinrichtungen dürfen die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigen.
  • Überwachungseinrichtungen müssen klare Ziel verfolgen, wie
    • Überwachung automatisierter Arbeiten
    • Überwachung von die Gesundheit gefährdenden Arbeiten
    • Diebstahlüberwachung (Videoüberwachung)
    • Sicherheit der Kunden
  • Schutzmassnahmen i.Z.m. Telefon-, Internet- und e-mail-Missbrauch
    • Organisatorische Massnahmen
      • Weisungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer betreffend IT- und Kommunikationsmittel-Verwendung nur für geschäftliche Zwecke
    • Technische Massnahmen
      • Passwort- und Zugriffsschutz
      • Antivirus- und Disk-Quota-Manager
      • Firewalls
      • Backups
      • Regelmässige Aktualisierung der Surf- und Mail-Programme
      • Etc.

Geheimhaltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

  • Der Arbeitnehmer hat am letzten Arbeitstag private mails zu löschen oder auf einen privaten Datenträger zu übertragen.
  • Der Arbeitgeber darf den e-mail-Account des Arbeitnehmers löschen oder sperren und Passwort- und Zugriffscodes ändern
  • Massnahmen bei ordentlicher Kündigung
    • Erhöhte Aufmerksamkeit + technische Einschränkung des Datenexports ohne Zustimmung
    • Weisungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Massnahmen bei fristloser Kündigung

Überwachung der Arbeitsplatzräumung und Verhinderung des Datenexports auf andere Datenträger, vor allem wenn der Verdacht der Mitnahme geschäftlicher Daten besteht.

Geheimhaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Gesetz

Für eine geheim gehaltene Tatsache besteht nach OR 321a Abs. 4 2. Halbsatz insofern eine nachwirkende Geheimhaltungspflicht, als der Arbeitnehmer zwar das Geheimnis des Arbeitgebers zu wahren hat, dieses aber gegen sein Interesse am beruflichen Fortkommen abzuwägen ist. – Ziel ist es, dass der Arbeitnehmer die von ihm an der Arbeitsstelle erworbenen Fertigkeiten inskünftig in einem vernünftigen Ausmass soll umsetzen können.

Judikatur

Aufgrund Vereinbarung

OR 321a Abs. 4 ist dispositiver Natur. Die Parteien können die nachwirkende Geheimhaltungspflicht, insofern anpassen als das Geheimnis strikte zu wahren ist und damit die oberwähnte Interessenabwägung entfällt. – Faktisch läuft diese vertraglich erweiterte nachwirkende Geheimhaltungspflicht auf ein Konkurrenzverbot hinaus, weshalb vorsichtshalber die Regeln von OR 340 ff. zu wahren sind.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.