Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer hat in der Regel zurückzugeben:
- Computer
- Mobilphone
- Codes
- Datenspeicherungen
- Schlüssel / Batches
- Geschäftsfahrzeug (auch „Dienstfahrzeug“/„Firmenwagen“)
- Leitende Angestellte / Aussendienstmitarbeiter
- Frage der Weiterbenutzung des Fz
- bis Ablauf Kündigungsfrist?
- auch während der Freistellung?
- Regelung in Aufhebungsvereinbarung!
- Dienstwohnung
- Verbleibedauer für Arbeitnehmer und Familie?
- Interesse Arbeitgeber an Belegung mit Nachfolger?
- Enger Zusammenhang (Arbeits- und Mietverhältnis [Hauswartwohnung])
- = sog. gemischte Verträge
- Konsultation spezifische Bedingungen
- Vorrang von Arbeitsrecht, mit Folge der automatisch gleichzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses
- Erstreckungsausschluss, wenn Mieter kündigt oder Auflösung auf grobes Verschulden des Mieters zurückzuführen ist (OR 267c lit. b).
- 2 Verträge (Arbeits- und Mietvertrag)
- separate Umsetzung auch bei der Auflösung
- Aufhebungsvertrag
- Festlegung definitiver Auszugstermin
- uam
Arbeitgeber
Den Arbeitgeber treffen Rückgabepflichten zB für:
- Sozialversicherungsausweise
- Ausweise
- ev. Original-Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber
Weiterführende Informationen
- Rückgabe- / Herausgabepflichten
- Entlassung
- Freistellung
- Aufhebungsvertrag | aufhebungsvertrag.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.