Gesetzliche Grundlage: Vermächtnis-Ausschlagung
ZGB 577 befasst sich mit der Vermächtnis-Ausschlagung und zwar nur mit deren Rechtsfolge. Im Übrigen ist die Lehre und Praxis massgebend.
Ausschlagungserklärung: Inhalt
Anders als die Erklärung über die Erbschaftsausschlagung kann die Erklärung über die Vermächtnisausschlagung an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft werden, sofern diese nicht über den Erblasserwillen hinausgehen.
Partielle Ausschlagung
Eine lediglich partielle Ausschlagung des Vermächtnisses (Quote oder betreffend einzelne Vermächtnissachen) ist zulässig.
Ausschlagungserklärung: Form
Anders als bei der Erbschaftsausschlagung berührt die Vermächtnisausschlagung keine Interessen Dritter (insbesondere nicht von Erblassergläubigern), weshalb die Erklärung der Vermächtnisausschlagung formlos erfolgen kann. Sie kann mündlich oder schriftlich erklärt werden oder durch konkludentes Handeln erfolgen.
Ausschlagungserklärung: Adressat
Adressat der Erklärung über die Vermächtnisausschlagung ist der Vermächtnisbelastete selbst (und keine Behörde wie im Falle der Erbschaftsausschlagung).
Ausschlagungserklärung: Frist
Weil die Vermächtnisausschlagung keine Interessen Dritter tangiert, ist sie an keine Frist gebunden.
Rechtsfolge
Rechtsfolge der Ausschlagung des Vermächtnisses für den Vermächtnisbelasteten ist dieselbe wie bei Vorversterben des Vermächtnisnehmers (ZGB 543 II): der Vermächtnisbelastete wird befreit.
Ausnahme
Erblasserische Ersatzverfügung (ZGB 487, 577).
Alternativen zur Ausschlagungserklärung
Anstelle einer ausdrücklichen Ausschlagungserklärung kann der Vermächtnisnehmer mit gleicher Wirkung, das Herausverlangen der Vermächtnissache unterlassen oder einen Schuldenerlasses vornehmen (einfacher Forderungsverzicht; OR 115).