Für die Aufklärungspflicht beim Autokauf, v.a. beim Occasionswagenkauf, gilt folgendes:
Grundsatz
- Keine Aufklärungspflicht
- Es besteht keine Grundlage, wonach der Verkäufer den Käufer über alle wesentlichen Umstände des bevorstehenden Autokauf informieren muss
Ausnahmen
- Aufklärungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
- Aufklärung des Käufers über Umstände, die für seinen Willensentschluss wesentlich sind und deren Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden darf
- Novität
- bevorstehende Markteinführung eines neuen Modells
- Produktionseinstellung des Autoherstellers (zB Borgward, Maybach, Saab etc.)
- Mangel
- bei Annahme, der Käufer würde erkannten Mangel rügen und seine Mängelrechte beanspruchen
- Novität
- Je unkundiger der Käufer, desto intensiver die Aufklärungspflicht
- Kaufpreis als Kriterium der Auskunftspflicht
- Niedriger, reduzierter Kaufpreis (zB Altfahrzeug, kurz vor der Entsorgung)
- Allgemeiner Hinweis ausreichend
- (sehr) hoher Kaufpreis (zB junge Occasion)
- Detailinformation notwendig
- Niedriger, reduzierter Kaufpreis (zB Altfahrzeug, kurz vor der Entsorgung)
- Aufklärung des Käufers über Umstände, die für seinen Willensentschluss wesentlich sind und deren Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden darf
- Pflicht zur vollständigen und richtigen Fragenbeantwortung
- Mitteilung aller Einzelheiten (zB hinsichtlich eines Unfallschadens)
- Keine Bagatellisierung
- Aktualisierung der Angebotsinformationen, wenn diese zur Zeit des Vertragsabschluss teilweise nicht mehr zutreffend sind
- zB „neu ab MFK“ ist nicht mehr aktuell, weil diese inzwischen weiter zurückliegt
Vortäuschung einer Mängelfreiheit oder Erschwerung der Mängel-Entdeckung
- Treuwidrigkeit einer bewussten Verschweigung
- Die bewusste Verschweigung eines Mangels durch Vortäuschung einer Mangelfreiheit oder durch Erschwerung der Mangel-Entdeckung ist krass treuwidrig
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 102 II 84
- BGE 116 II 434
- BGE 117 II 228
- BGE 106 II 351 f.
- BGE 26 II 552
- SJZ 39 (1942/43), S. 380
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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