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Autorecht

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Aufklärungspflicht des Autoverkäufers

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Aufklärungspflicht beim Autokauf, v.a. beim Occasionswagenkauf, gilt folgendes:

Grundsatz

  • Keine Aufklärungspflicht
    • Es besteht keine Grundlage, wonach der Verkäufer den Käufer über alle wesentlichen Umstände des bevorstehenden Autokauf informieren muss

Ausnahmen

  • Aufklärungspflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
    • Aufklärung des Käufers über Umstände, die für seinen Willensentschluss wesentlich sind und deren Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden darf
      • Novität
        • bevorstehende Markteinführung eines neuen Modells
        • Produktionseinstellung des Autoherstellers (zB Borgward, Maybach, Saab etc.)
      • Mangel
        • bei Annahme, der Käufer würde erkannten Mangel rügen und seine Mängelrechte beanspruchen
    • Je unkundiger der Käufer, desto intensiver die Aufklärungspflicht
    • Kaufpreis als Kriterium der Auskunftspflicht
      • Niedriger, reduzierter Kaufpreis (zB Altfahrzeug, kurz vor der Entsorgung)
        • Allgemeiner Hinweis ausreichend
      • (sehr) hoher Kaufpreis (zB junge Occasion)
        • Detailinformation notwendig
  • Pflicht zur vollständigen und richtigen Fragenbeantwortung
    • Mitteilung aller Einzelheiten (zB hinsichtlich eines Unfallschadens)
    • Keine Bagatellisierung
  • Aktualisierung der Angebotsinformationen, wenn diese zur Zeit des Vertragsabschluss teilweise nicht mehr zutreffend sind
    • zB „neu ab MFK“ ist nicht mehr aktuell, weil diese inzwischen weiter zurückliegt

Vortäuschung einer Mängelfreiheit oder Erschwerung der Mängel-Entdeckung

  • Treuwidrigkeit einer bewussten Verschweigung
    • Die bewusste Verschweigung eines Mangels durch Vortäuschung einer Mangelfreiheit oder durch Erschwerung der Mangel-Entdeckung ist krass treuwidrig

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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