Medien und Fachleute raten, dass sich der Occasionsauto-Käufer beim Verkäufer nach der Vornutzung erkundigt. Taxifahrzeuge, Mietwagen und Fahrschulautos gelten dabei nicht als erstrebenswert, ebenso gewisse Firmenautos wie Kurierautos, Limousinen, die zu Transportzwecken genutzt wurden u.ä.
Definition
- Atypische Vornutzung = andere Nutzung als Privatgebrauch
Gegenstand der atypischen Vornutzung
- Taxi-Nutzung
- Mietwagen-Nutzung
- Fahrschulfahrzeug
- Kurierauto
- Autos im regelmässigen Anhängerbetrieb
- Rennfahrzeug
Vorbehalte gegen eine atypische Vornutzung
- Gefühlsmässige Vorbehalte
- Abneigung gegen solche Fahrzeuge
- Technische Vorbehalte
- Höherer Verschleiss des Antriebsstrangs als bei Privatnutzung, trotz vorschriftsgemässer und regelkonformer Wartung
- Innenraum-Nutzung (fortgeschrittenere Abnutzung sollte aber ersichtlich sein)
- Massgeblichkeit von Autoalter, Fahrleistung und Dauer der atypischen Vornutzung
Atypische Vornutzung = Sachmangel
Grundsatz
- Offenbarungspflichtiger Sachmangel
- mit mutmasslicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und / oder Wertminderung
Ausnahme
- Verkäufer legt die atypische Vornutzung offen und berücksichtigt den Mehrverschleiss bei der Preisgestaltung
Minderwert
- Ob und inwieweit eine Atypische Vornutzung zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und zu einem auszugleichenden Minderwert des Fahrzeugs führt, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen
Weiterführende Informationen
Literatur
- MAISSEN LUIS, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto-Occasionen, Diss. Zürich 1999, S. 61 f.