Einleitung
Bei der Gewährleistung (Garantie) besteht angesichts des Vorliegens dispositiven Rechts und unterschiedlicher Haftungsvoraussetzungen für eine Schlechterfüllung des Kaufs eines bereits benutzten bzw. teils abgenutzten Fahrzeugs eine Vielfalt an Abstufungen und Abgrenzungen:
Rechtsgewährleistung
Bei der Rechtsgewährleistung geht es um folgendes:
Gesetzliche Grundlage
- OR 199 (Wegbedingung der Gewährleistung)
- OR 200 (vom Käufer gekannte Mängel)
Grundsatz
- Rechtsgewährleistung durch den Verkäufer
- Verkäufer haftet dafür, dass
- dem Käufer der Kaufgegenstand nicht von einem Dritten entzogen (entwehrt) werden kann
- ganz (Eigentumsanspruch) oder
- teilweise (beschränktes dingliches Recht)
- dem Käufer der Kaufgegenstand nicht von einem Dritten entzogen (entwehrt) werden kann
- Ausgangslage
- Vorbestande Rechtsverhältnisse, die dem Käufer nicht bekannt waren oder nicht bekannt gegeben wurden
- Verkäufer haftet dafür, dass
- Bedeutung der Rechtsgewährleistung
- Beim Fahrniskauf von geringer Bedeutung, ausser bei Autos
Wirkungen
- Bei Durchdringen des Dritten mit seinem Eigentumsanspruch (völlige Entwehrung) steht dem Käufer zu
- Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises
- Anspruch auf den durch den Dritten nicht ersetzten Verwendungen der Prozesskosten
- Anspruch auf den unmittelbaren, bei Verschulden des Verkäufers weitergehenden Schadens bis zum Erfüllungsinteresse
- Vorbehalt
- Käufer muss sich zwischenzeitlichen Nutzen anrechnen lassen
- Bei Durchdringen des Dritten mit einer teilweisen Entwehrung (beschränktes dingliches Recht) steht dem Käufer zu
- Anspruch auf Schadenersatz
- Vorbehalt
- Käufer kann geltend machen, dass er in Kenntnis der künftigen Entwehrung den Autokaufvertrag nicht geschlossen hätte
- Vorbehalts-Wirkung:
- Wirkungen wie bei vollständiger Entwehrung
- Vorbehalt
- Anspruch auf Schadenersatz
Rechte des entwehrten Käufers
- Der entwehrte Käufer kann geltend machen bzw. anstrengen:
- Rechtsgewährleistung
- Klage wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung
- Vorteile für betroffenen Käufer aus den Gewährleistungsbestimmungen
- Ausschluss des Exkulpationsbeweises durch den Verkäufer
- Verfahrenserleichterungen / Streitverkündung
- etc.
Verjährung
- Grundsatz
- Die Gewährleistungsbeanspruchung durch Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres nach der Autoablieferung
- Ausnahmen
- Längere Haftung, wenn dies im Autokaufvertrag so vereinbart wurde
- Wegbedingung der Rechtsgewährleistung > kein Ansprüche gegenüber Autoverkäufer, wenn das Auto ganz oder teilweise durch eine Dritten entwehrt wird
- Klagefrist und Rügefrist
- Gleichzeitig mit Ablauf der Klagefrist läuft auch das Rügerecht ab
- Absichtliche Täuschung des Käufers
- Bei absichtlicher Täuschung kann der Käufer seine Gewährleistungsansprüche auch später noch geltend machen
- Gewährleistungseinrede
- Der getäuschte Käufer kann seine Gewährleistungsansprüche auch später geltend machen, aber nur, wenn die notwendige Rüge zeitgerecht erfolgte
Gesetzestexte
Art. 199 OR
2. Wegbedingung
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
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Art. 200 OR
3. Vom Käufer gekannte Mängel
1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
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Sachgewährleistung
Bei der Sachgewährleistung geht es um folgendes:
Gesetzliche Grundlage
- OR 199 (Wegbedingung der Gewährleistung)
- OR 200 (vom Käufer gekannte Mängel)
Grundsatz
- Sachgewährleistung durch den Verkäufer
- Grundsatz
- Der Verkäufer haftet dem Käufer für
- die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes für den vorausgesetzten Gebrauch
- bestimmte körperliche, rechtliche (in Sachbezug) oder wirtschaftliche Mängel
- zugesicherte Eigenschaften
- üblicherweise vorhandene Eigenschaften
- auch dann, wenn der Verkäufer die Mängel selbst nicht kannte
- Der Verkäufer haftet dem Käufer für
- Ausnahmen
- Eine Haftung des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer
- den Mangel kannte
- den Mangel hätte erkennen sollen, ausser der Verkäufer habe Mängelfreiheit zugesichert
- Vgl. Gesetzlicher Sachgewährleistungsausschluss
- Eine Haftung des Verkäufers besteht nicht, wenn die Parteien
- die Sachgewährleistungspflicht vertraglich wegbedungen haben (Freizeichnungsklausel), wobei der Verkäufer für arglistig verschwiegene Mängel – zwingend – trotzdem haftet
- Vgl. Vertragliche Sachgewährleistungs-Wegbedingung
- Eine Haftung des Verkäufers entfällt, wenn der Käufer
- Grundsatz
- Bedeutung der Sachgewährleistung
- Die Sachgewährleistung ist von eminenter Bedeutung, v.a. bei Gebrauchtfahrzeugen, weshalb das Thema in dieser Website relativ viel Raum einnimmt
- Dabei ist zwischen einerseits Gewährleistungsabrede im Autokaufvertrag und anderseits den Sachmängelfolgen zu unterscheiden:
Garantie-Erklärungen
- Ein oft verwendeter und gleichbedeutender Begriff wie „Gewährleistung“ ist die „Garantie“
- Eine sog. „Garantie“ hat nicht die Wirkung einer Drittgarantie (Garantien), sondern bei Autos die Bedeutung einer Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsgarantie (Fabrikgarantie)
- Garantieerweiterungen können betreffen
- sachlich
- zB Motor, Getriebe und Hinterachse etc. / Material und Arbeit
- zeitlich
- Garantieverlängerung
- ev. Garantieverkürzung, soweit zulässig
- sachlich
- Zusicherungen (Garantie, dass bestimmte Eigenschaften vorliegen)
- Echtheitserklärung (Oldtimer-Auto ist aus der Zeit)
- Auto ist ein Unikat
- Zusicherung des Fehlens jeglicher Mängel
- uam
Untersuchung / Mängelrüge
- Untersuchung
- Käuferobliegenheit zur rechtzeitigen Prüfung des Autos
- Mängelrüge
- Mängelrügen sind mit Vorteil in schriftlicher Form beweisfähig anzubringen
- Die festgestellten Mängel sind zu umschreiben, wobei Symptome ausreichen und es nicht erforderlich ist, die effektiven Ursachen zu ermitteln
- Die Unterlassung der rechtzeitigen Mängelrüge bewirkt die Genehmigung des gekauften Autos, ausser es liege eine absichtliche Täuschung vor
Wirkungen
- Wahlrecht
- Wandelung
- Minderung
- Nachbesserung / Reparatur
- Schadenersatz
Gesetzestexte
Art. 199 OR
2. Wegbedingung
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
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Art. 200 OR
3. Vom Käufer gekannte Mängel
1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
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Vertragliche Sachgewährleistungs-Wegbedingung
Da der Gesetzgeber das Sachgewährleistungsrecht als dispositives, d.h. nachgiebiges Recht ausgestaltet hat, können die Vertragsparteien beim Abschluss des Kaufvertrages die Gewährleistung beschränken oder ausschliessen (sog. Wegbedingung).
Zu den Modifikationsmöglichkeiten der Gewährleistungsregeln gilt folgendes:
Grundsätzliches
- Bedeutung
- Der vertraglichen Beschränkung bzw. Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung kommt im Auto-Occasionshandel grosse Bedeutung zu
- Gründe
- Einer der Gründe ist das Problem, dass bei Autos nach kurzer Zeit nicht mehr festgestellt werden kann, ob ein Mangel vor oder nach Kaufvertragsschluss bestanden hat
- Freizeichnung
- Aus diesen Gründen nehmen Occasionsverkäufer oft eine sog. Freizeichnungsklausel (Wegbedingung der Gewährleistung) in den Autokaufvertrag auf
Form
- Kein Formzwang
- Der Ausschluss oder die Beschränkung der Sachgewährleistung bedarf keiner besonderen Form
- Stillschweigen oder Konkludenz
- Möglich ist also auch eine stillschweigende oder konkludente Ausschliessung oder Wegbedingung der Gewährleistungshaftung
- zB Vereinbarung eines geringeren Kaufpreises
- zB Auto zum Ausschlachten > AUTOENTSORGUNG
- Herangezogen werden können alle Umstände, die für eine Übernahme des Wert- und Brauchbarkeitsrisikos durch den Käufer sprechen
- Möglich ist also auch eine stillschweigende oder konkludente Ausschliessung oder Wegbedingung der Gewährleistungshaftung
Erscheinungsformen
- Grundsätzliches
- Infolge vertraglicher Gestaltungsfreiheit sind in der Praxis verschiedenste Formulierungen der Freizeichnungsklauseln anzutreffen
- Formulierungsbeispiele
- Besichtigungsklauseln
- „… wie gesehen und gefahren …“
- „… wie gesehen und probegefahren …“
- „… gekauft in besichtigtem Zustand …“
- „… wie gesehen …“
- Wegbedingungsklauseln
- „… Jede Gewährleistung wird wegbedungen; für arglistig verschwiegene Mängel haftet der Verkäufer trotzdem …“
- „… Jede Garantie ist ausgeschlossen …“
- Neuere Occasionen
- „… ohne Werksgarantie …“
- „… Der Verkäufer leistet volle Fabrikgarantie; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen …“
- vgl. aber die einschränkende Auslegung in BGE 91 II 348 ff., wo bei dieser Formulierung kein Verzicht des Autokäufers auf seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche angenommen wird
- Besichtigungsklauseln
Freizeichnungsklauseln-Auslegung
- Auslegung
- Im Streitfall sind Umfang und Wirkung der Gewährleistungsbedingungen durch Anwendung der klassischen Auslegungsregeln zu bestimmen
- Auslegungsregeln
- Enge Auslegung
- Auslegung im Zweifelsfall zugunsten des Käufers, weil die Beschränkung oder Wegbedingung erheblicher Eingriff in die Käuferrechte
- Auslegung der Freizeichnungsklausel zuungunsten des Redaktors
- Anwendung der Unklarheitenregel auf die Auslegung der Freizeichnungsklausel
- Anwendung des allgemeinen Sprachgebrauchs bei der Auslegung
- Vorrang von Individualabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
- Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), die zum Bestandteil des Autokaufvertrages erhoben wurden
- Vgl. AGB Auslegung | agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen.ch
- Reflex des Gewährleistungsausschlusses auf andere Haftungsregeln
- Wirkung der Wegbedingung der kaufrechtlichen Haftungsregeln aus Sachgewährleitung (OR 197) auf die
- allgemeine vertragliche Haftungsregeln (OR 97)
- ausservertragliche Haftung (OR 41)
- Laien gehen in der Regel von einer vollumfänglichen Enthaftung aus, auch weil sie vom Bestehen verschiedener Haftungsnormen nichts wissen, weshalb sich die Gewährleistungs-Wegbedingung üblicherweise auf Rechtstitel bezieht
- Wirkung der Wegbedingung der kaufrechtlichen Haftungsregeln aus Sachgewährleitung (OR 197) auf die
Wegbedingungsschranken
- Zugesicherte Eigenschaften
- Widersprüchliche Klauseln
- Es ist ein Widerspruch, wenn der Verkäufer einerseits eine bestimmte Eigenschaft zusichert, andererseits aber die Haftung für diese Eigenschaft ausschliesst
- Ein solcher Widerspruch ist vor allem bei Einsatz von Vertragsformularen anzutreffen
- Auslegungsbedürftigkeit der widersprüchlichen Vertragsklauseln
- Annahme, es liege keine Zusicherung vor, oder
- Annahme des Vorrangs der Zusicherung vor dem Gewährleistungsausschluss
- Ein Vorrang ist v.a. dann zu vermuten, wenn der Haftungsausschluss ein Standardtext ist und die Zusicherung eine individuelle Ergänzung
- Widersprüchliche Klauseln
- Ungewöhnliche Mängel
- Grundsatz
- Haftung des Verkäufers trotz vollständiger Gewährleistungsbedingung für ungewöhnliche Mängel
- Grund
- Es ist ein Prinzip der Gewährleistungs-Lehre und Rechtsprechung, dass der Käufer nur auf etwas verzichten kann, womit er rechnen muss
- Beweislast
- Der Käufer hat zu beweisen, dass der Mangel ausserhalb dessen liegt, womit er vernünftigerweise rechnen musste
- Grundsatz
- Arglistige Täuschung
- Grundsatz
- Auch bei umfassender Wegbedingung der Gewährleistung haftet der Verkäufer für arglistig verschwiegene Mängel trotzdem (vgl. OR 199 / Box)
- Grund
- Der Gesetzgeber wollte es dem Verkäufer verunmöglichen, die Risiken für ihm bekannte Mängel auf den ahnungslosen Käufer zu überwälzen
- Anwendungsfälle
- Fälle von Aufklärungspflicht
- Fälle der absichtlichen Täuschung
- Fälle, wo der Verkäufer das Vorhandensein des Mangels kannte oder zumindest mit einem Mangel rechnen musste
- Rechtsfolge
- Nichtigkeit des Haftungsausschlusses, aber nur für den arglistig verschwiegenen Mangel
- Der Autokaufvertrag als Ganzes bleibt aber bestehen
- Beweislast
- Die Beweislast für den Mangel und dessen arglistige Verschweigung durch den Verkäufer trägt der Käufer
- Grundsatz
- Kein Haftungsausschluss für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit
- Grundsatz
- Nichtigkeit einer Vereinbarung, welche die Haftung des Autoverkäufers für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschliesst (OR 100 Abs. 1 / Box)
- Schranken der Nichtigkeit
- Soweit der Verkäufer einen Mangel nicht oder nicht grobfahrlässig verursacht hat, bleibt die vertragliche Gewährleistungsbedingung gültig
- Grundsatz
Gesetzestexte
Art. 199 OR
2. Wegbedingung
Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat.
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Art. 100 OR
2. Wegbedingung der Haftung
1 Eine zum voraus getroffene Verabredung, wonach die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein würde, ist nichtig.
2 Auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden kann nach Ermessen des Richters als nichtig betrachtet werden, wenn der Verzichtende zur Zeit seiner Erklärung im Dienst des anderen Teiles stand, oder wenn die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes folgt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über den Versicherungsvertrag.
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Weiterführende Informationen
Gesetzlicher Sachgewährleistungs-Ausschluss
Beim gesetzlichen Gewährleistungsausschluss unterscheidet man in:
Mangel-Kenntnis
- Grundsatz
- Ausschluss der Sachgewährleistung, wenn der Auto-Käufer den Sachmangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte (vgl. OR 200 Abs. 1 / Box)
- Grundgedanke des Gesetzgebers
- Der den Mangel kennende Käufer verdient keinen Rechtsschutz
- Voraussetzungen
- Sichere Kenntnis des effektiven Mangels
- Nicht ausreichend
- Verdacht
- Äussere Erscheinungsform eines Mangels, d.h. Symptome (Rost als Folge einer mangelhaften Unfallreparatur)
- Nicht ausreichend
- Kenntnis des Mangels im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wegen der Preisrelevanz
- Bei bedingten Autokäufen (zB Suspensiv-Bedingung der Fahrzeugnachkontrolle) muss die Kenntnis bei Abschluss und nicht erst bei Bedingungseintritt gegeben sein
- Sichere Kenntnis des effektiven Mangels
Schuldhafte Mangel-Unkenntnis
- Grundsatz
- Ausschluss der Gewährleistung, wenn der Käufer einen Mangel fahrlässig oder grobfahrlässig nicht zur Kenntnis genommen hat (vgl. OR 200 Abs. 2 / Box)
- Voraussetzungen
- Käufer hat oder hätte Kaufgegenstand untersuchen müssen
- Vom Laien wird eine anstrengungsfreie Aufmerksamkeit verlangt, zumal für den Käufer keine Obliegenheit besteht, den Kaufgegenstand bereits vor dem Erwerb zu untersuchen
- Auch ist der Käufer weder zu einer Detail-Besichtigung noch zu einer Probefahrt verpflichtet; eine Untersuchung kann vom Käufer nur erwartet werden, wenn besondere Umstände eine solche rechtfertigen
- Vgl. Untersuchungspflicht-Untersuchung
- Käufer hat oder hätte Kaufgegenstand untersuchen müssen
- Ausnahme
- Haftung des Verkäufers bei Zusicherung des Nichtvorhandenseins des Mangels (vgl. OR 200 Abs. 2 / Box)
- Der Käufer soll sich auf eine Zusicherung des Verkäufers verlassen können
- Haftung des Verkäufers bei Zusicherung des Nichtvorhandenseins des Mangels (vgl. OR 200 Abs. 2 / Box)
Art. 200 OR
3. Vom Käufer gekannte Mängel
1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
Sachgewährleistungs-Gerichtspraxis
Eine Sichtung der Judikatur zeigt, dass Occasionsauto-Verkäufer ihre Freizeichnungsklauseln meistens nicht durchsetzen können.
Die Gründe sind:
- Unpräzis formulierte Freizeichnungsklauseln
- Vgl. Vertragliche Beschränkung + Ausschluss
- Ausdehnung des Tatbestands der arglistigen Täuschung
- Vgl. Vertragliche Beschränkung + Ausschluss
- Beschränkung der Freizeichnungsklausel auf gewöhnliche Mängel
- Ungewöhnliche Mängel werden durch die Gewährleistungswegbedingung nicht erfasst
- Vgl. Vertragliche Beschränkung + Ausschluss
Die Rechtsprechung fordert die Occasionsauto-Händler und es werden strenge Anforderungen an die Freizeichnungsklauseln gestellt.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 91 II 348 f.
- SJZ 52 (1956) 27
- BGE 73 II 220 ff.
- BGE 109 II 25
- BGE 107 II 164
- BGE 72 II 269
- BGE 83 II 401
- ZR 90 (1991) 231
Occasionsgarantien
Im Occasionshandel sind Garantien von Versicherern bekannt. Verlangen als Occasionsverkäufer – nebst der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Schweizerischen Obligationenrechts (Mängelhaftung während eines Jahres) – eine solche Garantie:
Markenhändler und Occasionshändler
- Angebot eine Occasionsautos mit Garantie
- Garantiegegenstand
- Mindest-Garantieleistung
- Der Occasions-Verkaufspreis gemäss EUROTAX beinhaltet immer eine Garantie mit der klar definierten Leistung wie «Material und Arbeit während drei Monaten»
- Verlangen Sie eine Garantie-Verlängerung auf 6 oder 12 Monate
- Sie sollten eine solche Mindest-Garantie immer verlangen und im Kaufvertrag niederschreiben
- Der Occasions-Verkaufspreis gemäss EUROTAX beinhaltet immer eine Garantie mit der klar definierten Leistung wie «Material und Arbeit während drei Monaten»
- Zusatz-Garantieleistungen
- Garantie-Versicherung mit einjähriger Laufzeit
- als Kundenbindungsinstrument
- als Vorteilsergänzung
- Einschränkungen bei der Versicherungsdeckung
- Kurze Aufzählung der gedeckten Schäden, als Ergänzung zur Mindest-Garantieleistung
- Garantie-Versicherung mit einjähriger Laufzeit
- Kontrolle / Tipp
- Lassen Sie Ihr unter Garantie gekauftes Auto vor Garantieablauf durch eine neutralen Kontrollstelle wie TCS, Autedia etc. testen
- Mindest-Garantieleistung
- Occasionspreis wird dadurch teurer
- Anbieter
- Markenunabhängige Occasions-Anbieter
- Quality1
- quality1 | quality1.ch
- Multipart Garantie AG
- Multipart Garantie
- Multipart-Garagen-Suche in ihrer Nähe / Händler-Garantie-System
- Händler Verzeichnis | multipart-garantie.ch
- Quality1
- Markenunabhängige Occasions-Anbieter
Privatpersonen
- Regelfall: Keine Zusatz-Garantie
- Angebote von Occasionsautos aus erster oder zweiter Hand, aber keine Zusatz-Garantie
- Alternative: Zusatz-Abrede
- Weil im privaten Autohandel Garantien nicht oder seltener anzutreffen sind, sollte im Auto-Kaufvertrag eine Auto-Nachprüfung bei einer Prüfstelle wie TCS, Autedia AG etc. verabredet werden
- Prüfkosten
- zu Lasten Käufer
- Mängelbeseitigungskosten
- zu Lasten Verkäufer
- Besteht hiezu keine Bereitschaft des Verkäufers, stellt sich die Frage, ob er etwas verschweigt und, ob der Autokauf überhaupt getätigt werden soll
- Der Verkäufer haftet nach Gesetz für absichtlich verschwiegene Mängel trotzdem, auch wenn die gesetzliche Gewährleistung wegbedungen oder eine einschränkende Abrede getroffen ist (zB „wie gesehen und gefahren“)
- Dem Käufer nutzt dies oft wenig, weil es meistens schwierig ist, die Reparaturkosten vom Verkäufer – ohne Beizug eines Anwalts – ersetzt zu erhalten
- Prüfkosten
- Weil im privaten Autohandel Garantien nicht oder seltener anzutreffen sind, sollte im Auto-Kaufvertrag eine Auto-Nachprüfung bei einer Prüfstelle wie TCS, Autedia AG etc. verabredet werden
Weiterführende Informationen
Information
- Kauftipps Occasionen | tcs.ch
- Interview Matthias Ehinger | multipart-garantie.ch
Autonachprüfung
- TCS Volltest, TCS Occasionstest, TCS-Fahrwerkstest, TCS Motorentest, TCS Rosttest und TCS Teiltests / Leistungen + Tarife
- Preisliste Tests | tcs.ch
- Autedia AG
- Services | autedia.ch
Links
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