Der Gesetzgeber hat in OR 200 f. hinsichtlich der Erkennbarkeit der Mängel bei der Untersuchung unterschieden in:
Offene Mängel
- Mängel, die durch die gebotene Untersuchung nach Autoempfang erkennbar sind (OR 201 Abs. 1)
- Vgl. Untersuchung
- Mängel, die bei ordnungsgemässer Untersuchung hätten zutage gefördert werden können (OR 201 Abs. 2)
- Vgl. Untersuchung
- Mängel, deren Erkennbarkeit keiner Untersuchung bedarf
- vom Verkäufer bekannt gegebene Mängel
- keine Haftung
- auf den ersten Blick und damit ohne Untersuchung erkennbare Mängel
- Haftung nur bei Zusicherung des Nichtvorhandenseins
- vom Verkäufer bekannt gegebene Mängel
Versteckte Mängel
- Mängel, die sich erst später zeigen (OR 201 Abs. 3)
- Umkehrschluss
- Jeder Mangel, der kein offener ist, wird als versteckter Mangel definiert
- Synonyme des versteckten Mangels
- Verdeckter Mangel
- Verborgener Mangel
- Geheimer Mangel
- Unterscheidungsmerkmal
- Erkennbarkeit oder Nichterkennbarkeit des Mangels bei der Untersuchung
- Vgl. Untersuchung
- Beispiele versteckter Mängel
- übermässiger Motorenoelverbrauch
- hoher Treibstoffverbrauch
- falscher Kilometerstand
- Zylinderkopfriss
- o.ä.
- Gerichtspraxis
- Gewichtung des Kriteriums der „Erkennbarkeit“
- Subjektivierung des Kriteriums der „Erkennbarkeit“
- Heraufsetzung der Anforderungen an die Untersuchungssorgfalt
- desto eher der Eintritt der Verwirkungsfolge
- Herabsetzung der Anforderungen an die Untersuchungssorgfalt
- Desto geringer der Eintritt der Verwirkungsfolge
- Heraufsetzung der Anforderungen an die Untersuchungssorgfalt
- Umkehrschluss
Art. 200 OR
3. Vom Käufer gekannte Mängel
1 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat.
2 Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat.
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Art. 201 OR
4. Mängelrüge
a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
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Weiterführende Informationen
Judikatur zu den versteckten Mängeln
- BGE 63 II 407 f.
- BGE 76 II 223
- ZBJV 86 (1950) S. 322 ff.