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Autorecht

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Offene und versteckte Mängel

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gesetzgeber hat in OR 200 f. hinsichtlich der Erkennbarkeit der Mängel bei der Untersuchung unterschieden in:

Offene Mängel

  • Mängel, die durch die gebotene Untersuchung nach Autoempfang erkennbar sind (OR 201 Abs. 1)
  • Mängel, die bei ordnungsgemässer Untersuchung hätten zutage gefördert werden können (OR 201 Abs. 2)
  • Mängel, deren Erkennbarkeit keiner Untersuchung bedarf
    • vom Verkäufer bekannt gegebene Mängel
      • keine Haftung
    • auf den ersten Blick und damit ohne Untersuchung erkennbare Mängel
      • Haftung nur bei Zusicherung des Nichtvorhandenseins

Versteckte Mängel

  • Mängel, die sich erst später zeigen (OR 201 Abs. 3)
    • Umkehrschluss
      • Jeder Mangel, der kein offener ist, wird als versteckter Mangel definiert
    • Synonyme des versteckten Mangels
      • Verdeckter Mangel
      • Verborgener Mangel
      • Geheimer Mangel
    • Unterscheidungsmerkmal
      • Erkennbarkeit oder Nichterkennbarkeit des Mangels bei der Untersuchung
      • Vgl. Untersuchung
    • Beispiele versteckter Mängel
      • übermässiger Motorenoelverbrauch
      • hoher Treibstoffverbrauch
      • falscher Kilometerstand
      • Zylinderkopfriss
      • o.ä.
    • Gerichtspraxis
      • Gewichtung des Kriteriums der „Erkennbarkeit“
      • Subjektivierung des Kriteriums der „Erkennbarkeit“
        • Heraufsetzung der Anforderungen an die Untersuchungssorgfalt
          • desto eher der Eintritt der Verwirkungsfolge
        • Herabsetzung der Anforderungen an die Untersuchungssorgfalt
          • Desto geringer der Eintritt der Verwirkungsfolge

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