Der Fahrzeuglenker soll nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (vgl. VRV 4 Abs. 1):
- Das «Fahren auf Sicht»ist eine der grundlegendsten Vorschriften.
- Die frei überblickbare Strecke richtet sich nach
- der Lage;
- der Linienführung der Strasse;
- den Sichtverhältnissen.
- Hindernisfreie Strecke
- Als frei überblickbar gilt strassenverkehrsrechtlich nur soweit,
- als sie hindernisfrei ist und
- als nicht mit dem Vorhandensein von Hindernissen gerechnet werden muss (vgl. BGE 103 IV 44, Erw. 4; BGE 99 IV 172).
- Der Lenker muss
- vor erkennbaren Hindernissen anhalten können;
- auf unerwartete Hindernisse reagieren können;
- die Geschwindigkeit vor Verzweigungen, unübersichtlichen Kurven und Kuppen mässigen können;
- auf den gleichmässigen Verkehrsfluss achten (vgl. VRV 4 Abs. 5).
- Als frei überblickbar gilt strassenverkehrsrechtlich nur soweit,
- Fahren auf halbe Sichtweite
- Die Lenker sollten bei schwierigem Kreuzen auf halbe Sicht anhalten können (vgl. VRV 4 Abs. 1, 2. Satz), v.a. bei
- engen Strassen;
- breiten Fahrzeugen (erhöhte Vorsichtspflicht des Lenkers; ev. soll er ein Warnsignal geben, SVG 40).
- Die Lenker sollten bei schwierigem Kreuzen auf halbe Sicht anhalten können (vgl. VRV 4 Abs. 1, 2. Satz), v.a. bei
- Strassen-, Witterungs und Sichtverhältnisse
- Witterung
- Ein wesentlicher Einfluss auf die Sicht hat die Witterung, die allenfalls sichtverkürzend sein kann einer Temporeduktion mit erhöhter Aufmerksamkeit bedarf (vgl. VRV 4 Abs. 2):
- Nebel;
- Graupeltreiben
- Starkregen
- Ein wesentlicher Einfluss auf die Sicht hat die Witterung, die allenfalls sichtverkürzend sein kann einer Temporeduktion mit erhöhter Aufmerksamkeit bedarf (vgl. VRV 4 Abs. 2):
- Nächtliche Fahrt
- Die Sicht orientiert sich nach der Reichweite des Lichtkegels:
- Fernlichter: mindestens 100 m ausleuchten (VTS 74 Abs. 1);
- Abblendlichter: 50–75m und bei einer Fahrt mit nicht schneller als max. 80 km/h.
- Die Sicht orientiert sich nach der Reichweite des Lichtkegels:
- Autobahn
- Keine besonderen Vorschriften ( SVG 43 Abs. 3; VRV 36). SVG.
- Aquaplaning
- Bei regennasser Strasse besteht die Gefahr von sog. «Aquaplaning» (Aufschwimmen der Reifen) mit Schleudergefahr, bei Geschwindigkeiten ab 80 km/h.
- Notwendig: Mässigung der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.
- Ein Aquaplaningunfall ist (beinahe immer) vermeidbar, ausser bei Spurrinnen oder erheblich unebener Fahrbahn (Wasserlache) sowie geringer Profiltiefe.
- Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung (SVG 90 Abs. 2).
- Administrativrechtlich wird selten auf eine bloss leichte Widerhandlung geschlossen (Regelannahme: mittelschwere bis schwere Widerhandlungen.
- Winterglätte
- Die «Winterglätte» stellt v.a. bei Temperaturen um den oder unter dem Gefrierpunkt, auf Bergstrassen und in Schattenlagen ein «Risiko» dar.
- Gefragt ist eine Temporeduktion, notfalls eine Fahrt im Schritttempo (vgl. SVG 32 Abs. 1).
- auch bei sehr niedrigen Geschwindigkeiten verletzt sein kann.
- Für die straf- und die administrativrechtliche Beurteilung von Schleuderunfällen in winterlichen Verhältnissen gelten weitgehend die gleichen Grundsätze wie für Fahrten auf regennassen Strassen.
- zB Schleuderunfall auf vereister Brücke
- mittelschwere Widerhandlung
- zB plötzlicher Eisregen oder «Schneematsch»
- leichte Widerhandlung
- zB Schleuderunfall auf Schneematsch ausgangs eines Tunnels (Fahrer wurde zudem von einem am Strassenrand stehenden Polizeifahrzeug überrascht)
- leichte Widerhandlung
- zB Schleuderunfall bei 100 – 110 km/h auf schneebedeckter Fahrbahn
- schwere Widerhandlung
- zB Schleuderunfall auf vereister Brücke
- Strassenverhältnisse
- Die Strassenverhältnisse bestimmen das Tempo:
- Linienführung
- Umfeld (Waldrand)
- Strassenzustand
- Belag (und Griffigkeit)
- Schotterstrasse
- Rollsplitt.
- Die Strassenverhältnisse bestimmen das Tempo:
- Witterung
- Ladung + Fahrzeug
- Der Führer hat für seine Fahrt in Betracht zu ziehen:
- Unbeladenes Fahrzeug
- schwer beladenes Fahrzeug
- Beladung auf Dachträger (Windempfindlichkeit und Fahrzeugneigung)
- VRV 4 Abs. 2
- Wer Ware auf dem Dachträger mitführt, muss in
- Der Führer hat für seine Fahrt in Betracht zu ziehen:
- Verkehrsverhältnisse
- Eine angemessene Geschwindigkeit hat sich nach den herrschen Verkehrsverhältnissen zu richten.
- Der Fahrzeugführer hat sich anzupassen
- dem allgemeinen Verkehrsfluss und
- der Art des Verkehrs.
- Er hat seine Geschwindigkeit je nach dem zu verlangsamen oder zu beschleunigen (vgl. VRV 4 Abs. 5).
- Reaktionszeit und -weg, Bremsen und Kollisionsgeschwindigkeit
- Es bestimmen wieder die Gesetze der Physik:
- Die sog. Kollisionsgeschwindigkeit, d.h. die Differenzgeschwindigkeit zum Hindernis, bestimmt die Unfallfolgen.
- Die Geschwindigkeit nimmt während des Bremsvorgangs nicht linear. sondern erst in der letzten Phase stark ab.
- Es sei im Übrigen auf die Ermittlung von Reaktionsweg, Bremsweg und Bremsausgangsgeschwindigkeit durch (Unfall-)Experten verwiesen.
- Es bestimmen wieder die Gesetze der Physik:
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, N 3 ff. zu Art. 32 SVG
Judikatur
- BGE 103 IV 44, Erw. 4 (Geschwindigkeit + Aquaplaning)
- BGE 99 IV 172 (Bemessung der Geschwindigkeit nach der Sichtweite)
- BGE 103 Ib 37 (Administrativmassnahme wegen Verletzung von Verkehrsregeln. Entzug des Führerausweises oder Verwarnung?)
- BGE 111 IV 168 (organisierte «Bummelfahrt» auf der Autobahn zu Protestzwecken)
- BGE 93 IV 117 (Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite. Diese Regel gilt auch auf Autobahnen, insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht)
- BGE 91 IV 77 (Geschwindigkeit und Strassenbreite)
- BGE 93 IV 37 (Überholstrecke und unbeleuchtete Hindernisse)
- BGE 93 IV 115 (Beleuchtung von Kraftfahrzeugen bei Regen, Schnee und Nebel)
- BGE 100 IV 279 (Auf Autobahnen gelten die allgemeinen Geschwindigkeitsvorschriften ohne Einschränkung)
- BGE 126 IV 91
- BGE 120 Ib 312 (schwere Gefährdung des Verkehrs, Nichtanpassen der Geschwindigkeit)
- BGE 115 IV 241 (Vertrauensgrundsatz)
- BGE 126 II 197 (Überschreitung der allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung in Ortschaften, Fälle mittlerer Schwere)
- BGE 127 II 302 (Entzug des Führerausweises, Beherrschen des Fahrzeugs bei der mit Schneematsch bedeckten Autobahn
- BGE 121 IV 286 (fahrlässige schwere Körperverletzung, Geschwindigkeitsüberschreitung; Kausalität)
- BGE 97 IV 242 (Vorsichtspflicht von Fahrzeugführern gegenüber Fussgängern)
- BGE 121 II 127 (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, leichter Fall, Führerausweisentzug / Verwarnung)
- BGE 121 IV 230 (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, grobe Verkehrsregelverletzung)
- BGE 93 IV 29 (zur Verantwortlichkeit des Begleiters eines Fahrschülers für dessen Geschwindigkeit auf der Autobahn)