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Autorecht

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Fahren auf Sicht

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Fahrzeuglenker soll nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (vgl. VRV 4 Abs. 1):

  • Das «Fahren auf Sicht»ist eine der grundlegendsten Vorschriften.
  • Die frei überblickbare Strecke richtet sich nach
    • der Lage;
    • der Linienführung der Strasse;
    • den Sichtverhältnissen.
  • Hindernisfreie Strecke
    • Als frei überblickbar gilt strassenverkehrsrechtlich nur soweit,
      • als sie hindernisfrei ist und
      • als nicht mit dem Vorhandensein von Hindernissen gerechnet werden muss (vgl. BGE 103 IV 44, Erw. 4; BGE 99 IV 172).
    • Der Lenker muss
      • vor erkennbaren Hindernissen anhalten können;
      • auf unerwartete Hindernisse reagieren können;
      • die Geschwindigkeit vor Verzweigungen, unübersichtlichen Kurven und Kuppen mässigen können;
      • auf den gleichmässigen Verkehrsfluss achten (vgl. VRV 4 Abs. 5).
  • Fahren auf halbe Sichtweite
    • Die Lenker sollten bei schwierigem Kreuzen auf halbe Sicht anhalten können (vgl. VRV 4 Abs. 1, 2. Satz), v.a. bei
      • engen Strassen;
      • breiten Fahrzeugen (erhöhte Vorsichtspflicht des Lenkers; ev. soll er ein Warnsignal geben, SVG 40).
  • Strassen-, Witterungs und Sichtverhältnisse
    • Witterung
      • Ein wesentlicher Einfluss auf die Sicht hat die Witterung, die allenfalls sichtverkürzend sein kann einer Temporeduktion mit erhöhter Aufmerksamkeit bedarf (vgl. VRV 4 Abs. 2):
        • Nebel;
        • Graupeltreiben
        • Starkregen
    • Nächtliche Fahrt
      • Die Sicht orientiert sich nach der Reichweite des Lichtkegels:
        • Fernlichter: mindestens 100 m ausleuchten (VTS 74 Abs. 1);
        • Abblendlichter: 50–75m und bei einer Fahrt mit nicht schneller als max. 80 km/h.
    • Autobahn
      • Keine besonderen Vorschriften ( SVG 43 Abs. 3; VRV 36). SVG.
    • Aquaplaning
      • Bei regennasser Strasse besteht die Gefahr von sog. «Aquaplaning» (Aufschwimmen der Reifen) mit Schleudergefahr, bei Geschwindigkeiten ab 80 km/h.
      • Notwendig: Mässigung der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen.
      • Ein Aquaplaningunfall ist (beinahe immer) vermeidbar, ausser bei Spurrinnen oder erheblich unebener Fahrbahn (Wasserlache) sowie geringer Profiltiefe.
      • Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung (SVG 90 Abs. 2).
      • Administrativrechtlich wird selten auf eine bloss leichte Widerhandlung geschlossen (Regelannahme: mittelschwere bis schwere Widerhandlungen.
    • Winterglätte
      • Die «Winterglätte» stellt v.a. bei Temperaturen um den oder unter dem Gefrierpunkt, auf Bergstrassen und in Schattenlagen ein «Risiko» dar.
      • Gefragt ist eine Temporeduktion, notfalls eine Fahrt im Schritttempo (vgl. SVG 32 Abs. 1).
      • auch bei sehr niedrigen Geschwindigkeiten verletzt sein kann.
      • Für die straf- und die administrativrechtliche Beurteilung von Schleuderunfällen in winterlichen Verhältnissen gelten weitgehend die gleichen Grundsätze wie für Fahrten auf regennassen Strassen.
        • zB Schleuderunfall auf vereister Brücke
          • mittelschwere Widerhandlung
        • zB plötzlicher Eisregen oder «Schneematsch»
          • leichte Widerhandlung
        • zB Schleuderunfall auf Schneematsch ausgangs eines Tunnels (Fahrer wurde zudem von einem am Strassenrand stehenden Polizeifahrzeug überrascht)
          • leichte Widerhandlung
        • zB Schleuderunfall bei 100 – 110 km/h auf schneebedeckter Fahrbahn
          • schwere Widerhandlung
    • Strassenverhältnisse
      • Die Strassenverhältnisse bestimmen das Tempo:
        • Linienführung
        • Umfeld (Waldrand)
        • Strassenzustand
          • Belag (und Griffigkeit)
          • Schotterstrasse
          • Rollsplitt.
  • Ladung + Fahrzeug
    • Der Führer hat für seine Fahrt in Betracht zu ziehen:
      • Unbeladenes Fahrzeug
      • schwer beladenes Fahrzeug
      • Beladung auf Dachträger (Windempfindlichkeit und Fahrzeugneigung)
      • VRV 4 Abs. 2
      • Wer Ware auf dem Dachträger mitführt, muss in
  • Verkehrsverhältnisse
    • Eine angemessene Geschwindigkeit hat sich nach den herrschen Verkehrsverhältnissen zu richten.
    • Der Fahrzeugführer hat sich anzupassen
      • dem allgemeinen Verkehrsfluss und
      • der Art des Verkehrs.
    • Er hat seine Geschwindigkeit je nach dem zu verlangsamen oder zu beschleunigen (vgl. VRV 4 Abs. 5).
  • Reaktionszeit und -weg, Bremsen und Kollisionsgeschwindigkeit
    • Es bestimmen wieder die Gesetze der Physik:
      • Die sog. Kollisionsgeschwindigkeit, d.h. die Differenzgeschwindigkeit zum Hindernis, bestimmt die Unfallfolgen.
      • Die Geschwindigkeit nimmt während des Bremsvorgangs nicht linear. sondern erst in der letzten Phase stark ab.
    • Es sei im Übrigen auf die Ermittlung von Reaktionsweg, Bremsweg und Bremsausgangsgeschwindigkeit durch (Unfall-)Experten verwiesen.

Literatur

  • Roth Andreas, BSK SVG, N 3 ff. zu Art. 32 SVG

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