Allgemeines
- Polizeizuständigkeit nach kantonalem Recht
- Geschwindigkeitsmessungen sind Sache der Kantone;
- nach kantonalem Recht zuständig ist die Polizei.
- Militärpolizei
- Die Militärpolizei darf grundsätzlich nur den militärischen Strassenverkehr überwachen (Art. 3 Abs. 1 SKV);
- gegenüber zivilen Strassenbenützern kann die Militärpolizei einschreiten, wenn sie eine Gefahr für den Verkehr darstellen (Art. 76 Abs. 1 resp. Abs. 3 VMSV);
- Ihre Anzeigen gegenüber Zivilpersonen sind dann beachtlich, wenn eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt (Art. 90 Abs. 2).38
- Strafanzeige
- Allgemein
- Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jedermann berechtigt, bei den Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige einzureichen.
- Ausserkantonale Polizei + Polizist a.D.
- Das gilt auch für Anzeigen
- eines ausserkantonalen Polizisten oder
- eines Polizisten ausserhalb seiner Dienstzeit.
- Solchen Strafanzeigen kommt keine besondere Beweiskraft zu.
- Das gilt auch für Anzeigen
- Allgemein
Hilfsmittel + ausgebildete Polizisten etc.
- Geeichte technische Hilfsmittel
- Geschwindigkeitsmessungen haben möglichst mit geeichten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen (Art. 9 SKV, Art. 3 VSKV-ASTRA).
- Speziell ausgebildete Polizisten
- Die Geschwindigkeitskontrollen dürfen nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden.
- Durchführungs-Vorgaben
- Die Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen sind in Art. 6 ff VSKV-ASTRA normiert.
- Zusätzlich sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom 22.5.2008 zu beachten.
- Letztere haben keine Gesetzeskraft.
- Es bleibt die freie Beweiswürdigung des Richters vorbehalten.
Nachfahrmessungen
- Bei Nachfahrmessungen mit einem Aufzeichnungsgerät des Polizeifahrzeugs
- darf der Nachfahrabstand bei Ende der Messung nicht kleiner sein als bei Beginn;
- muss ein Sicherheitsabzug gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA erfolgen.
Videogeräte
- Bei Einsatz eines Videogeräts (ViDistA, Video-Distanz-Aufnahme), dessen Auswertungsmethode vom METAS anerkannt ist,
- entfällt ein Sicherheitsabzug;
- spielt der Nachfahrabstand keine Rolle, weil die Auswertung nach dem Linsen- resp. Strahlensatz erfolgt,
- wodurch Anfangs- und Endabstand eliminiert werden.
Schätzungen
- Glaubwürdigkeitsgrundlage
- Blosse Schätzungen, auch der Polizei, sind nach ihrer Glaubwürdigkeit zu werten.
- Akzeptmöglichkeiten
- Es besteht die Möglichkeit, dass es zu einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung kommen kann (Art. 90 Abs. 2).46
Führerausweisentzug vor Ort
- Führerausweisabnahme auf der Stelle
- Gemäss Art. 31 Abs. 2 ist die Polizei berechtigt, den Führerausweis an Ort und Stelle abzunehmen, wenn eine beweiskräftige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h über dem Ordnungsbussenbereich gemessen wurde.
- Dokumentierungspflicht
- Dem Betroffenen ist ein entsprechendes Formular auszuhändigen.
- Die Polizeiorgane haben zudem dem zuständigen Strassenverkehrsamt umgehend Mitteilung zu machen, damit dieses über das weitere Vorgehen entscheiden kann.
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, N 45 ff. zu Art. 32 SVG
- Löhle, Fahrzeugtechnik 1983, 139
- Schaffhauser, I2, 157, mit weiteren Hinweisen
Judikatur
- BGer 6B_243/2012 vom 21.02.2013 (Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln)
- BGer 6B_132/2012 vom 26.04.2012
- BGer 6B_847/2009 vom 26.11.2009
- BGer 6B_744/2007 vom 01.04.2008
- BGE 121 IV 64 (Anordnungen des EJPD zu Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr gelten nicht als Bundesrecht)
- BGer 6B_189/2007 vom 11.07.2007
- BGer 6B_703/2007 vom 06.02.2008
- BGer 6B_534/2008 vom 13.01.2009
- BGer 6B_57/2009 vom 01.05.2009
- BGer 6B_598/2012 vom 05.10.2012 (Zwei Polizisten auf Patrouillenfahrt erklärten übereinstimmend, sie hätten den Ferrari mit 240 km/h nicht einholen können)
Weiterführende Informationen
- Strafanzeige
- Geschwindigkeitsmessungen
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