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Autorecht

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Geschwindigkeitsmessungen

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht, Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsmessungen, Radar
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

  • Polizeizuständigkeit nach kantonalem Recht
    • Geschwindigkeitsmessungen sind Sache der Kantone;
    • nach kantonalem Recht zuständig ist die Polizei.
  • Militärpolizei
    • Die Militärpolizei darf grundsätzlich nur den militärischen Strassenverkehr überwachen (Art. 3 Abs. 1 SKV);
    • gegenüber zivilen Strassenbenützern kann die Militärpolizei einschreiten, wenn sie eine Gefahr für den Verkehr darstellen (Art. 76 Abs. 1 resp. Abs. 3 VMSV);
    • Ihre Anzeigen gegenüber Zivilpersonen sind dann beachtlich, wenn eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt (Art. 90 Abs. 2).38
  • Strafanzeige
    • Allgemein
      • Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jedermann berechtigt, bei den Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige einzureichen.
    • Ausserkantonale Polizei + Polizist a.D.
      • Das gilt auch für Anzeigen
        • eines ausserkantonalen Polizisten oder
        • eines Polizisten ausserhalb seiner Dienstzeit.
      • Solchen Strafanzeigen kommt keine besondere Beweiskraft zu.

Hilfsmittel + ausgebildete Polizisten etc.

  • Geeichte technische Hilfsmittel
    • Geschwindigkeitsmessungen haben möglichst mit geeichten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen (Art. 9 SKV, Art. 3 VSKV-ASTRA).
  • Speziell ausgebildete Polizisten
    • Die Geschwindigkeitskontrollen dürfen nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden.
  • Durchführungs-Vorgaben
    • Die Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen sind in Art. 6 ff VSKV-ASTRA normiert.
    • Zusätzlich sind die Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung vom 22.5.2008 zu beachten.
    • Letztere haben keine Gesetzeskraft.
    • Es bleibt die freie Beweiswürdigung des Richters vorbehalten.

Nachfahrmessungen

  • Bei Nachfahrmessungen mit einem Aufzeichnungsgerät des Polizeifahrzeugs
    • darf der Nachfahrabstand bei Ende der Messung nicht kleiner sein als bei Beginn;
    • muss ein Sicherheitsabzug gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA erfolgen.

Videogeräte

  • Bei Einsatz eines Videogeräts (ViDistA, Video-Distanz-Aufnahme), dessen Auswertungsmethode vom METAS anerkannt ist,
    • entfällt ein Sicherheitsabzug;
    • spielt der Nachfahrabstand keine Rolle, weil die Auswertung nach dem Linsen- resp. Strahlensatz erfolgt,
      • wodurch Anfangs- und Endabstand eliminiert werden.

Schätzungen

  • Glaubwürdigkeitsgrundlage
    • Blosse Schätzungen, auch der Polizei, sind nach ihrer Glaubwürdigkeit zu werten.
  • Akzeptmöglichkeiten
    • Es besteht die Möglichkeit, dass es zu einer Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung kommen kann (Art. 90 Abs. 2).46

Führerausweisentzug vor Ort

  • Führerausweisabnahme auf der Stelle
    • Gemäss Art. 31 Abs. 2 ist die Polizei berechtigt, den Führerausweis an Ort und Stelle abzunehmen, wenn eine beweiskräftige Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 15 km/h über dem Ordnungsbussenbereich gemessen wurde.
  • Dokumentierungspflicht
    • Dem Betroffenen ist ein entsprechendes Formular auszuhändigen.
    • Die Polizeiorgane haben zudem dem zuständigen Strassenverkehrsamt umgehend Mitteilung zu machen, damit dieses über das weitere Vorgehen entscheiden kann.

Literatur

  • Roth Andreas, BSK SVG, N 45 ff. zu Art. 32 SVG
  • Löhle, Fahrzeugtechnik 1983, 139
  • Schaffhauser, I2, 157, mit weiteren Hinweisen

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